Fahrradunfall – Was ist zu tun?

Je schöner das Wetter draußen, desto mehr Menschen schwingen sich aufs Rad. Fahrradfahren wird immer beliebter. Klar, denn es ist gesund, schont die Umwelt und macht einfach Laune. Damit der Spaß beim Tritt in die Pedale bleibt, verraten wir Ihnen, worauf Sie achten sollten, falls doch mal was passiert.

Die 5 wichtigsten Schritte, wenn Sie einen Fahrradunfall hatten: 

  1. Sichern Sie die Unfallstelle ab.
  2. Leisten Sie ggf. Verletzten Erste Hilfe und rufen Sie bei Bedarf die Polizei oder den Notarzt.
  3. Dokumentieren Sie die Schäden. Am besten mit dem Handy direkt Fotos machen.
  4. Unterschreiben Sie vor Ort kein Schuldeingeständnis. Dazu sind Sie nicht verpflichtet.
  5. Rufen Sie Ihren Ansprechpartner bei der VGH an.

Als Ihr Versicherer helfen wir Ihnen im Schadenfall schnell und unkompliziert. Rufen Sie uns direkt unter der genannten Schaden-Telefon-Nummer an oder melden Sie sich bei Ihrem VGH Ansprechpartner bzw. Ihrer VGH Ansprechpartnerin. Gemeinsam mit Ihnen stimmen wir das weitere Vorgehen ab und helfen Ihnen dabei, die Schäden gering zu halten.

Fahrradunfall: Welche Versicherung zahlt wann was – und was nicht?

Die Fragen, die sich nach einem Fahrradunfall stellen, sind für viele von uns die gleichen. Die wichtigsten und häufigsten Fragen, denen wir in unseren Gesprächen im VGH-Schadenservice täglich begegnen, haben wir für Sie zusammengestellt und beantwortet:

Wie mel­de ich der ei­ge­nen Ver­si­che­rung ei­nen Fahr­­rad­­un­fall, wenn ich mög­li­cher­wei­se Schuld ha­be?

Wenn Sie in ei­nen Fahr­rad­un­fall ver­wickelt sind, kann es sein, dass je­mand gegen Sie An­sprü­che er­hebt. Sie kön­nen dann den Vor­fall Ih­rer Haft­pflicht­ver­si­che­rung mel­den, auch vor­sorg­lich. Die Scha­den­mel­dung kann te­le­fo­nisch un­ter der kos­ten­lo­sen Ser­vice­num­mer 0800 175 0800, bei Ih­rer VGH Ver­tre­tung oder hier auf der Web­site der VGH er­fol­gen. Al­le not­wen­di­gen Un­ter­la­gen, wie Fo­tos, soll­ten der Ver­si­che­rung zeit­nah di­gi­tal oder per Post zur Ver­fü­gung ste­hen. Und kei­ne Sor­ge, soll­te noch was feh­len, mel­den wir uns bei Ih­nen. Für ei­ne even­tu­ell er­for­der­li­che Be­sich­ti­gung soll­te der An­spruch­stel­ler die be­schä­dig­ten Sa­chen auf­be­wah­ren bzw. erst nach Rück­spra­che re­pa­rie­ren las­sen.

Kann ich der Ver­si­che­rung des Ver­ur­sa­chers di­rekt mei­nen Scha­den nach ei­nem Fahr­rad­un­fall mel­den?

Sie als An­spruch­stel­ler kön­nen die geg­ne­ri­sche Ver­si­che­rung selbst kon­tak­tie­ren – na­tür­lich vor­aus­ge­setzt, dass Sie die Da­ten des Ver­si­cher­ten ha­ben. Wenn Sie in ei­nen Scha­den­fall mit ei­nem VGH-Kun­den ver­wickelt sind, er­hal­ten Sie te­le­fo­nisch Hil­fe und Un­ter­stüt­zung un­ter 0800 1750 800. Ei­ne Scha­den­mel­dung kann auch on­line hier auf un­se­rer Web­site er­fol­gen. Für ei­ne even­tu­el­le Be­sich­ti­gung des be­schä­dig­ten Fahr­rads und/oder Fahr­rad­tei­le be­wah­ren Sie die­ses bit­te auf und ma­chen Sie am bes­ten Fo­tos von dem Scha­den.

Wer zahlt, wenn je­mand mein Fahr­rad z. B. bei ei­nem Un­fall be­schä­digt hat?

Wenn je­mand an­de­res Ihr Fahr­rad be­schä­digt hat, dann kann die Privat-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Scha­den­ver­ur­sa­chers für die Kos­ten der Fahr­rad­re­pa­ra­tur ein­tre­ten.

Da­mit die Ver­si­che­rung den Scha­den an dem Fahr­rad rich­tig be­mes­sen kann, ist es wich­tig, im­mer den Be­leg nach ei­nem Fahr­rad­kauf auf­zu­he­ben; am bes­ten ma­chen Sie auch noch ein Fo­to. Das glei­che gilt üb­ri­gens auch für Fahr­rad­zu­be­hör wie Licht, Sat­tel oder den Schutz­helm.

Wel­che Ver­si­che­rung zahlt, wenn ich je­man­den bei ei­nem Fahr­rad­un­fall ver­letzt ha­be?

Wenn Sie als Rad­fah­rer oder Fuß­gän­ger ei­nen Un­fall ver­schul­det ha­ben, dann kommt die   Privat-Haftpflichtversicherung zum Ein­satz. Be­son­ders Fahr­rad­un­fäl­le kön­nen mit schwe­ren Ver­let­zun­gen, teil­wei­se gar mit blei­ben­den Schä­den en­den. Da­mit ein kur­zer Mo­ment der Un­acht­sam­keit Sie fi­nan­ziell nicht aus der Bahn wirft, springt die Private Haft­pflicht­ver­si­che­rung bei sol­chen Fäl­len ein.

Fahr­rad­un­fall mit Al­ko­hol im Blut, wel­che Aus­wir­kun­gen hat das auf die Ver­si­che­rungs­leis­tung?

Grund­sätz­lich gilt: Die Be­tei­li­gung am Straßen­ver­kehr un­ter Al­ko­hol­ein­fluss kann schwer­wie­gen­de, wenn nicht töd­li­che Fol­gen ha­ben  – ob als Rad­fah­rer, Au­to­fah­rer oder Fuß­gän­ger.

Wenn der Ver­ur­sa­cher ei­nes Fahr­rad­un­falls un­ter Al­ko­hol­ein­fluss stand, kann das die Strei­chung oder Re­du­zie­rung der Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zur Fol­ge ha­ben. Das gilt so­wohl bei der Unfallversicherung, die bei ei­ge­nen Ver­let­zun­gen ein­springt, als auch bei Leis­tun­gen der Privat-Haftpflichtversicherung.

Die ge­nau­en Aus­wir­kun­gen müs­sen in­di­vi­du­ell er­mit­telt wer­den. Wenn der Al­ko­hol­ein­fluss min­des­tens mit­ur­säch­lich für ei­nen Fahr­rad­un­fall war, dann wird die Ver­si­che­rungs­leis­tung ge­kürzt. Und nicht nur das – auch der Au­to­füh­rer­schein steht auf dem Spiel!

Es gilt al­so: Nach ei­nem al­ko­hol­rei­chen Abend lie­ber das Ta­xi neh­men und das Fahr­rad am nächs­ten Tag ab­ho­len!

Hat das Fah­ren auf der fal­schen Straßen­sei­te Aus­wir­kun­gen auf den Ver­si­che­rungs­schutz, wenn es zu einem Fahr­rad­un­fall kommt?

In Deutsch­land gilt das Rechts­fahr­ge­bot – auch für Rad­fah­rer. Gibt es kei­nen Rad­weg auf der „rich­ti­gen“ Sei­te, so muss der Rad­fah­rer auf der Straße fah­ren. Wenn es beim Fah­ren auf der fal­schen Sei­te als „Geis­ter­rad­fah­rer“, ob auf der Straße oder dem Rad­weg, zu ei­nem Un­fall kommt, kann das zu ei­ner Haf­tungs­ver­tei­lung kom­men. Der „Geis­ter­rad­fah­rer“ kann eine Mit­schuld er­hal­ten. Der Ein­zel­fall ist dann ge­nau zu prü­fen.

Fahr­rad­un­fall auf dem Weg zur Ar­beit, wer zahlt?

Be­rufs­tä­ti­ge sind etwa 30 % des Ta­ges durch die ge­setz­li­che Un­fall­ver­si­che­rung ge­schützt – da­zu zählt auch der di­rek­te Ar­beits­weg. Was pas­siert aber, wenn vor­her noch das Kind in den Kin­der­gar­ten ge­bracht wird oder ein Schlen­ker zur Post not­wen­dig ist? Ge­nau dann gilt die ge­setz­liche Un­fall­ver­si­che­rung nicht mehr und ei­ne pri­va­te Unfallver­si­che­rung wird be­nö­tigt.

Helm­pflicht – ja oder nein? Sind die An­sprü­che ge­min­dert, wenn bei ei­nem Fahr­rad­un­fall kein Helm ge­tra­gen wur­de?

In Deutsch­land gibt es der­zeit kei­ne Helm­pflicht. Den­noch gilt: Schutz­hel­me ret­ten Le­ben. Denn ge­ra­de Kopf­ver­let­zun­gen sind bei Fahr­rad­un­fäl­len häu­fig.

Beim Fahr­rad­fah­ren Mu­sik hö­ren – hat das Aus­wir­kun­gen auf den Ver­si­che­rungs­schutz, wenn es zu ei­nem Un­fall kommt?

Beim Fahr­rad­fah­ren Mu­sik mit Stöp­seln im Ohr zu hö­ren ist ge­setz­lich nicht ver­bo­ten. Es muss je­doch ge­währ­leis­tet sein, dass trotz Mu­sik der Straßen­ver­kehr und Warn­sig­na­le aus­rei­chend wahr­ge­nom­men wer­den. Wenn es zu ei­nem Fahr­rad­un­fall kommt, weil eben die­se Sig­na­le we­gen der Mu­sik nicht ge­hört wur­den, dann kann es zu re­du­zier­ten Scha­den­zah­lun­gen der Ver­si­che­rung kom­men. Das gilt für die  Privat-Haftpflichtversicherung, soll­te je­mand Drit­tes ge­schä­digt wor­den sein.

Ergänzend zur Fahrradversicherung sinnvoll:
Ist die beste Verteidigung..

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