Anhänger- und Wohnwagen- versicherung

Damit Sie sicher transportieren können

Die Anhänger -und Wohnwagen­versicherung der VGH

Ein Anhänger oder Wohnwagen ist sehr nütz­lich, vor al­lem wenn man hin und wie­der viel zu trans­por­tie­ren hat. Schnell wird er hin­ter das Au­to ge­spannt und bie­tet zu­sätz­li­chen Stau­raum.
Auch wenn An­hän­ger oder Wohnwagen nur ge­mein­sam mit ei­nem Au­to ge­nutzt wer­den, be­nö­ti­gen Sie ei­ne Kfz-Ver­si­che­rung. In­for­mie­ren Sie sich jetzt über un­se­re Kfz-Haft­pflicht für pri­vat ge­nutz­te An­hän­ger bzw. Wohnwagen und un­se­re An­ge­bo­te in der Kas­ko­ver­si­che­rung.

Ihre Vorteile
01

Persön­li­che Be­treu­ung vor Ort – auch und ge­ra­de im Scha­den­fall


02

Abdeckung von Per­so­nen­schä­den bis zu 15 Mio. €


03

Abdeckung von Sach- und Ver­mö­gens­schä­den bis zu 100 Mio. €

Anhänger- und Wohnwagenversicherung für den Pri­vat­ver­kehr – unsere Ta­ri­fe im Über­blick

Haftpflicht Komfort

Teilkasko Komfort

Vollkasko Komfort

Ab­wehr un­be­rechtig­ter An­sprüche
Wir wei­sen un­be­rech­tig­te Scha­den­er­satz­an­sprü­che für Sie ab und be­glei­chen be­rech­tig­te For­de­run­gen von Un­fall­geg­nern.
Per­sonen­schäden
Ein Per­so­nen­scha­den ist ein kör­per­li­cher Scha­den, der ei­ner an­de­ren Per­son mit dem Fahr­zeug zu­ge­fügt wird.
15 Mio. €
15 Mio. €
15 Mio. €
Sach- und Ver­mögens­schäden
Sach­schä­den sind Schä­den an Sa­chen, wo­durch die­se be­schä­digt, zer­stört o­der un­brauch­bar wer­den. Ein Ver­mö­gens­scha­den ist die Fol­ge ei­nes Per­so­nen- o­der Sach­scha­dens (z. B. Ver­dienst­aus­fall o­der Nut­zungs­aus­fall).
100 Mio. €
100 Mio. €
100 Mio. €
Dieb­stahl, Raub, Un­ter­schla­gung
Ver­si­chert sind Ent­wen­dung, ins­be­son­de­re durch Dieb­stahl und Raub, so­wie Un­ter­schla­gung.
Brand oder Ex­plo­sion
Ver­si­chert sind Brand und Ex­plo­sion.
Sturm, Ha­gel, Blitz­schlag
Ver­si­chert ist die un­mit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Sturm, Ha­gel o­der Blitz­schlag auf das Fahr­zeug.
Über­schwem­mung
Ver­si­chert ist die un­mit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Ü­ber­schwem­mun­gen auf das Fahr­zeug.
Zu­sammen­stoß mit Tie­ren al­ler Art
Ver­si­chert ist der Zu­sam­men­stoß des in Fahrt be­find­li­chen Fahr­zeugs mit Tie­ren al­ler Art.
Glas­bruch und Glas­reparatur
Ver­si­chert sind Bruch­schä­den an der Ver­gla­sung des Fahr­zeugs. Ist ei­ne Glas­re­pa­ra­tur mög­lich, ü­ber­neh­men wir die­se Kos­ten.
Kurz­schluss an der Ver­kabe­lung
Ver­si­chert sind Schä­den an der Ver­ka­be­lung des Fahr­zeugs durch Kurz­schluss ein­schließ­lich der da­durch be­ding­ten Ü­ber­span­nungs­schä­den an an­ge­schlos­se­nen Ag­gre­ga­ten.
Aggregatschäden durch Kurzschluss an der Verkabelung
bis 10.000 €
bis 10.000 €
Tier­biss
Wir erset­zen Tier­bissschä­den an Schläu­chen, Ka­beln, Lei­tungen, Dämm­stoffen, Man­schetten im Motor­raum und Folge­schäden bis 10.000 € je Schaden­ereignis.
bis 10.000 €
bis 10.000 €
La­winen, Erd­rutsche und Erd­fall
La­wi­nen sind auch Dach­la­wi­nen und Eis­zap­fen. Erd­fall ist ein na­tur­be­ding­ter Ein­sturz von na­tür­li­chen Hohl­räu­men.
Erdbeben und Vulkanausbruch
Schlüs­sel­verlust
Wir er­set­zen den Schlüs­sel­ver­lust durch Ein­bruch­dieb­stahl oder Raub und ü­ber­neh­men die Kos­ten für Tür- und Lenk­rad­schlös­ser inkl. der Schlüs­sel.
Fahr­zeug- und Zu­behör­teile bis
Bis zur ge­nann­ten Sum­men­gren­ze sind al­le Tei­le mit­ver­si­chert, die werk­sei­tig ein­ge­baut o­der werk­sei­tig durch ent­spre­chen­de Hal­te­rung mit die­sem fest ver­bun­den wur­den. Außer­dem sind al­le auf­grund ge­setz­li­cher Be­stim­mun­gen mit­ge­führ­ten Tei­le so­wie Zu­be­hör für die Pan­nen­hil­fe o­der die Un­fall­auf­nah­me mit­ver­si­chert.
5.000 €
5.000 €
Van­dalis­mus
Ihr Fahr­zeug ist ab­ge­si­chert ge­gen mut- oder bös­wil­li­ge Be­schä­di­gung durch frem­de Per­so­nen.
Selbst ver­schulde­te Un­fälle
Ver­si­chert sind selbst ver­ur­sach­te Un­fäl­le und Schä­den an Ih­rem Fahr­zeug.
Fahrer­flucht des Unfall­gegners
Be­geht der Un­fall­ver­ur­sa­cher Fah­rer­flucht und ist nicht zu er­mit­teln, er­set­zen wir den Scha­den.
Trans­port auf ei­nem Schiff
Ver­sichert sind Schä­den beim Trans­port auf ei­nem Schiff oder ei­ner Fäh­re. Wir leis­ten Er­satz, wenn das Schiff stran­det, kol­li­diert, leck­schlägt o­der un­ter­geht, wenn das Fahr­zeug ü­ber Bord geht oder der Ka­pi­tän die­ses an­ord­net.
Fahrzeugunterstellungskosten aufgrund eines versicherten Schadenereignisses bis 300 €.
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Die häufigs­ten Fra­gen zur An­hän­ger- und Wohnwagenversicherung

Welche Anhänger- und Wohnwagenversicherung brauche ich?
Das kommt ganz auf Ihren Bedarf an. Die VGH bietet bietet Ihnen mit der Haftpflichtversicherung Komfort eine Grunddeckung als auch mit der Teilkasko Komfort oder Vollkasko Komfort umfassenden Versicherungsschutz. Wählen Sie einen Tarif in der Anhänger-und Wohnwagenversicherung selbst aus oder lassen Sie sich von unseren Beratern helfen. Bei der VGH finden Sie genau den Versicherungsschutz, den Sie benötigen.
Wie kann ich einen Anhänger- und Wohnwagenschaden melden?
Sie können uns bequem und unkompliziert den Schaden Ihres Anhängers melden. Nutzen Sie dafür einfach unsere Online-Formulare. Alternativ können Sie gerne unseren telefonischen Service oder Ihren Berater kontaktieren.
Wie kann ich eine Anhänger- und Wohnwagenversicherung abschließen?
Über unsere Beratersuche finden Sie eine Vertretung oder Sparkasse in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.
Muss ich einen Anhänger oder Wohnwagen bei der Zulassungsstelle anmelden?
Für Anhänger bzw. Wohnwagen be­steht zwar kei­ne Zu­las­sungs­pflicht, aber ei­ne Kenn­zei­chen­pflicht. Den­noch ist ei­ne ei­ge­ne Haft­pflicht­ver­si­che­rung sinn­voll. Um ei­nen An­hän­ger oder Wohnwagen hin­ter ein Fahr­zeug span­nen zu dür­fen, müs­sen Sie bei der Zu­las­sungs­stel­le ein Kenn­zei­chen be­an­tra­gen. Da­für sind die Zu­las­sungs­be­schei­ni­gung Teil II, die Ver­si­che­rungs­be­stä­ti­gung und ei­ne Her­stel­ler­be­schei­ni­gung bzw. ein TÜV-Gut­ach­ten not­wen­dig.

Nach­dem der An­hän­ger bzw. Wohnwagen zu­ge­las­sen wur­de, be­kommt die­ser ein ei­ge­nes Kenn­zei­chen und es fällt Kfz-Steuer an.
Wie viel Gewicht darf mit dem Anhänger oder Wohnwagen transportiert werden?
Die zulässige Anhängerlast ist im Fahrzeugschein jedes Autos angegeben. Ausschlaggebend sind die Art des Anhängers und die des Zugfahrzeugs. Theoretisch dürfen Pkw und SUV eine Last von bis zu 3,5 t ziehen. Diese kann allerdings in den seltensten Fällen tatsächlich angehängt werden.

Bei einem Pkw darf die Anhängerlast nicht höher als das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs bzw. bei SUV nicht höher als das 1,5 Fache des zulässigen Gesamtgewichts sein. Wichtig ist außerdem, ob es sich um ein gebremstes oder ungebremstes Anhängermodell handelt. Besitzt der Anhänger ein hydraulisches Bremssystem, darf er in der Regel mit mehr Gewicht beladen werden.
Wer darf einen Anhänger ziehen?
Kleine Anhänger oder Wohnwagen dür­fen be­reits mit der Füh­rer­schein­klas­se B ge­zo­gen wer­den. Das Ge­wicht des An­hän­gers bzw. Wohnwagens darf da­bei nicht mehr als 750 kg und das Ge­samt­ge­wicht aus Au­to und An­hän­ger bzw. Wohnwagen darf maxi­mal 3,5 t be­tra­gen.

Bei größe­ren An­hän­gern, Wohnwagen oder Pfer­de­wa­gen emp­fiehlt es sich des­halb, den Zu­satz­schlüs­sel B96 zu er­wer­ben. Vor­aus­set­zung hier­für ist ein Füh­rer­schein der Klas­se B. Wer die­sen be­sitzt, muss 2,5 Stun­den Theo­rie und ei­ne 3,5-stün­di­ge Praxis­fahrt mit dem An­hän­ger bzw. Wohnwagen bei der Fahr­schu­le ab­sol­vie­ren. Die Be­gren­zung für den Zu­satz B96 liegt bei ei­nem Ge­samt­ge­wicht von 4.250 kg. Der An­hän­ger darf da­bei über 750 kg wie­gen.

Für be­son­ders große An­hän­ger bzw. Wohnwagen muss ein Füh­rer­schein mit der Er­gän­zungs­klas­se E ge­macht wer­den. Ge­läu­fig ist die­ser Füh­rer­schein un­ter der Be­zeich­nung BE, da eben­falls ei­ne Fahr­er­laub­nis der Klas­se B be­ste­hen muss. Hier­für muss ei­ne eige­ne Füh­rer­schein­prü­fung ab­ge­legt wer­den. Nach Be­ste­hen dür­fen die Fah­rer An­hän­ger bzw. Wohnwagen mit ei­ner Ge­samt­mas­se von 3.500 kg an ih­re Fahr­zeu­ge an­kup­peln und zie­hen.
Wel­chen Füh­rer­schein be­nö­ti­ge ich zum Zie­hen ei­nes Wohn­wa­gen­ge­spanns?
Im Jahr 2013 wur­de die 3. EG-Richt­li­nie durch die Bun­des­re­gie­rung ge­än­dert. Seit­dem gibt es ei­ni­ge Neuerun­gen in der Füh­rer­schein­klas­se B. Für Fah­rer von Fahr­zeu­gen, die ei­nen Wohn­wa­gen zie­hen wol­len, kom­men seit­dem drei ver­schie­de­ne Füh­rer­schein­klas­sen in­fr­a­ge:

Mit dem Füh­rer­schein der Klas­se B kön­nen Pkw mit ei­nem An­hän­ger bis zu 750 kg (zu­läs­si­ges Ge­samt­ge­wicht) ge­fah­ren wer­den.

Der Zu­satz B96, auch Schlüs­sel­zahl B96 ge­nannt, er­laubt das Fah­ren ei­nes Pkw mit ei­nem An­hän­ger über 750 kg (zu­läs­si­ges Ge­samt­ge­wicht) und ei­ner Kom­bina­tion von Fahr­zeug und An­hän­ger zwi­schen 3.500 kg und 4.250 kg.

Bei Er­werb der Füh­rer­schein­klas­se BE dür­fen Pkw mit An­hän­ger zwi­schen 750 kg und 3.500 kg zu­läs­si­ger Ge­samt­mas­se ge­fah­ren wer­den.

Die Schlüs­sel­zahl B96 ist der gän­gi­ge Wohn­wa­gen-Füh­rer­schein. Ei­ni­ge Mo­del­le kön­nen auch mit ei­nem nor­ma­len B-Füh­rer­schein be­dient wer­den. Wer be­son­ders schwe­re Wohn­wagen zie­hen möch­te, muss ei­ne Fahr­er­laub­nis der Klas­se BE be­sit­zen.
Downloads und weitere Informationenzur Anhänger-und Wohnwagenversicherung
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