Private Kranken­versicherung

Machen Sie Ihre Gesundheit zur Privatangelegenheit

Die Private Kran­ken­versicherung der VGH

Sie möchten Ihre Ge­sund­heit op­ti­mal ab­si­chern? Dann stel­len Sie sich Ih­­ren Ver­si­che­rungs­­schutz mit uns in­di­vi­­duell zu­­sam­men. Wir bie­­ten sehr gu­te, le­bens­­lang ga­ran­­tier­­te Leis­tun­gen zu aus­­ge­­zeich­­ne­ten Kon­di­­tio­nen - für al­le, die sich pri­vat kran­­ken­­ver­­si­chern kön­nen. Zö­gern Sie nicht und tun Sie Ih­rer Ge­sund­­heit et­was Gu­tes.

Ihre Vorteile
01

Top-Leistungen in der Arztpraxis, im Krankenhaus und beim Zahnarzt zu fairen Beiträgen


02

Der Rundum-Schutz für Ihre Gesundheit mit lebenslang garantierten Leistungen 


03

Familienfreundlich: Nachwuchs ohne Selbstbehalt versichern inklusive attraktivem Familienrabatt 

Private Kran­ken­ver­sicherung – unsere Tarife im Überblick

Angestellte

Selbstständige

Bei­hil­fe­be­rechtig­te

Grund­ver­sorgung:
-
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Selbst­be­halte
Be­trag, der pro Per­son und Ka­len­der­jahr von der ta­rif­li­chen Ver­si­che­rungs­leis­tung ab­ge­zo­gen wird. In­di­vi­du­ell wähl­bar: 270 €, 450 €, 900 € oder 1.200 € (für Kin­der und Ju­gend­li­che auch oh­ne Selbst­be­halt mög­lich).
270 € / 450 € / 900 € / 1.200 €
270 € / 450 € / 900 € / 1.200 €
Am­bu­lan­te Be­hand­lung
Als am­bu­lan­te Be­hand­lun­gen gel­ten Un­ter­su­chun­gen, Be­ra­tun­gen, Haus­be­su­che, Ope­ra­tio­nen, Rönt­gen­diag­nos­tik, Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen u. v. m.
Für Bei­hil­fe­ver­si­cher­te: Er­stat­tung in Hö­he der ver­si­cher­ten pro­zen­tua­len Ab­si­che­rung.
Arz­nei­mit­tel, Seh­hilfen, Heil- und Hilfs­mit­tel
Arz­nei­mit­tel: Ver­band­ma­te­rial, Me­di­ka­men­te.
Seh­hil­fen: Seh­hil­fen bis zu 260 € al­le 36 Mo­na­te oder bei Ver­än­de­rung der Seh­schär­fe um mind. 0,5 Diop­trien.
Heil­mit­tel: Licht-, Wär­me- und sons­ti­ge phy­si­ka­li­sche Be­hand­lun­gen, Lo­go­pä­die, Er­go­the­ra­pie, Po­do­lo­gie, Mas­sa­gen, me­di­zi­ni­sche Bä­der.
Hilfs­mit­tel: tech­ni­sche Hilfs­mit­tel, die kör­per­li­che Be­hin­de­run­gen mil­dern oder aus­glei­chen.
Für Bei­hil­fe­ver­si­cher­te: Er­stat­tung in Hö­he der ver­si­cher­ten pro­zen­tua­len Ab­si­che­rung.
Heil­prak­ti­ker, Psy­cho­the­ra­pie
Heil­prak­ti­ker: am­bu­lan­te Heil­be­hand­lung (so­wie Arz­nei- und Ver­band­mit­tel) durch ei­nen Heil­prak­ti­ker oder Arzt.
Psy­cho­the­ra­pie: 80 % Er­stat­tung für am­bu­lan­te psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Be­hand­lung.
Für Bei­hil­fe­ver­si­cher­te: Er­stat­tung in Hö­he der ver­si­cher­ten pro­zen­tua­len Ab­si­che­rung.
Zahn­be­hand­lung
Er­stat­tung für all­ge­mei­ne, zahn­ärzt­li­che und pro­phy­lak­ti­sche, chi­rur­gi­sche und kon­ser­vie­ren­de Leis­tun­gen.
Für Bei­hil­fe­ver­si­cher­te: Er­stat­tung in Hö­he der ver­si­cher­ten pro­zen­tua­len Ab­si­che­rung.
Zahn­er­satz
Für An­ge­stell­te, Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler:
80 % Er­stat­tung für Kro­nen, Pro­the­sen, Ein­la­ge­fül­lun­gen und Im­plan­ta­te
80 % Er­stat­tung für Kie­fer­or­tho­pä­die
Für Bei­hil­fe­ver­si­cher­te: Er­stat­tung in Hö­he der ver­si­cher­ten pro­zen­tua­len Ab­si­che­rung.
All­ge­mei­ne Kran­ken­haus­leistungen
Mehr­bett­zim­mer und Be­leg­arzt­be­hand­lung
Für Bei­hil­fe­ver­si­cher­te: Er­stat­tung in Hö­he der ver­si­cher­ten pro­zen­tua­len Ab­si­che­rung.
Pfle­ge­pflicht­ver­sicherung
Die Kran­ken­voll­ver­si­che­rung be­in­hal­tet die ge­setz­li­che Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­rung. Hier­mit si­chern Sie Ihr Ri­si­ko der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit ab.
Für Bei­hil­fe­be­rech­tig­te: Er­stat­tung in Hö­he der ver­si­cher­ten pro­zen­tua­len Ab­si­che­rung.
Zu­satz­ver­sorgung:
-
-
-
First Class im Kran­ken­haus
wählbar
wählbar
Kran­ken­ta­ge­geld
wählbar
wählbar
Sta­tio­nä­re Er­gänzungs­ver­sicherung für Wahl­leistungen
wählbar
Bei­hil­fe-Er­gänzungs­ver­sicherung
wählbar
Kran­ken­haus­ta­ge­geld
wählbar
wählbar
wählbar
Kur­ta­ge­geld
wählbar
wählbar
wählbar
Pfle­ge­ver­sicherung
wählbar
wählbar
wählbar
Bei­trags­ent­lastung im Al­ter
wählbar
wählbar
wählbar

Unser Service rund um Ihre Krankenversicherung

Gesundheitsservices im Überblick

Die VGH Krankenversicherung bietet Ihnen einen umfangreichen Service rund um das Thema Gesundheit und Pflege. Profitieren Sie davon!

Unsere App „VGH Gesundheit“

Praktische Lösungen rund um das Thema Gesundheit vom Handy aus: Unterlagen und Rechnungen einreichen, Leistungsabrechnungen abrufen und vieles mehr.

Ergänzungstarife für Angestellte, Selbstständige und Freiberufler

First Class im Kran­ken­haus

Ergänzen Sie Ihre stationäre Absicherung, damit Sie im Krankheitsfall schnell wieder auf die Beine kommen:

  • Behandlung durch Spe­zia­lis­ten bis zum Höchst­satz der Ge­büh­ren­ord­nung für Ärz­te (GOÄ)

  • Unterbringung im Ein- oder Zwei­bett­zim­mer

  • Freie Kran­ken­haus­wahl

  • Erweiterte Zim­mer­aus­stat­tung (Bad, WC, Te­le­fon) oder Son­der­ver­pfle­gung

  • Begleitung Ih­res Kin­des bis zum 14. Le­bens­jahr

  • Bis zu 40 € Kran­ken­haus­ta­ge­geld zur freien Ver­fü­gung bei Ver­zicht auf Wahl­leis­tun­gen

Kranken­haus­ta­ge­geld­­­versicherung

Schützen Sie sich vor der fi­nan­ziel­len Mehr­be­las­tung, die ein Kran­ken­haus­auf­ent­halt ver­ur­sacht:

  • Zeitlich un­be­grenz­te Zah­lung ei­nes steuer­freien Kran­ken­haus­ta­ge­gel­des für je­den Tag ei­nes me­di­zi­ni­sch not­wen­di­gen, sta­tio­nä­ren Kran­ken­haus­auf­ent­halts

  • Höhe des Ta­ge­gel­des in­di­vi­duell ver­ein­bar

  • Zum Aus­gleich von Ne­ben­kos­ten im Kran­ken­haus (z. B. für WLAN, Te­le­fon, Bü­cher, Fahrt­kos­ten der Fa­mi­lie)

Beitrags­ent­las­tung im Alter

Wenn Sie mit dem Bei­trags­ent­las­tungs­ta­rif vor­sor­gen, kom­men Sie mit Ren­ten­be­ginn in den Genuss einer Bei­trags­re­du­zie­rung.

Pflege­versicherung

Die Pflege­pflicht­ver­si­che­rung deckt nur ei­nen ge­rin­gen Teil der tat­säch­li­chen Pfle­ge­kos­ten. Pfle­ge­ver­si­che­run­gen be­wah­ren Sie und Ih­re An­ge­hö­ri­gen vor ho­hen Kos­ten im Pfle­ge­fall in al­len Pfle­ge­gra­den (1 bis 5).

Tarif VGH PflegeBahr

  • Staatlich ge­för­der­te Ba­sis­ab­si­che­rung

  • 60 € jähr­li­che För­de­rung bei ei­nem mo­nat­li­chen Min­dest­bei­trag von 15 € für al­le Ver­si­cher­ten der so­zia­len und privaten Pflegepflichtversicherung

  • Im Leistungsfall mo­nat­li­che Aus­zah­lung ei­nes ver­ein­bar­ten Ta­ge­gel­des (30 Ta­ges­sät­ze)

  • Gesundheitsprüfung nicht er­for­der­lich

  • 5 Jahre War­te­zeit (ent­fällt bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit durch Un­fall)

Tarif VGH PflegeSchutz

  • Rundum-Ab­si­che­rung im Pfle­ge­fall mit flexi­bel fest­leg­ba­rem Schutz­um­fang

  • Zahlung ei­nes ver­ein­bar­ten Ta­ge­gel­des im Leis­tungs­fall (mo­nat­li­che Aus­zah­lung)

  • Einmalzahlung als So­fort­hil­fe im Leis­tungs­fall (ab Pfle­ge­grad 2)

  • Umfassende Service- und Assistanceleistungen

  • Tarifliche Erhöhung des Tagegeldes (Dynamik) – sogar im Leistungsfall

  • Keine War­te­zei­ten

Krankentagegeld

Zum Aus­gleich von Ver­dienst­aus­fäl­len bei län­ge­rer Krank­heit. Wich­tig für An­ge­stell­te, Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler:

  • Krankentagegeld bei vo­rü­ber­ge­hen­der Ar­beits­un­fä­hig­keit

  • Die Leistung er­folgt nach Ab­lauf der ver­ein­bar­ten Ka­renz­zeit

Kurtagegeld

Kostenübernahme bzw. -be­tei­li­gung bei me­di­zi­nisch not­wen­di­gen Ku­ren bis zur ab­ge­si­cher­ten Ta­ge­geld­hö­he (bis zu 28 Ta­ge) für:

  • Unterkunft und Ver­pfle­gung

  • Kurtaxe und Kur­plan

  • Ärztliche Be­hand­lun­gen nach der Ge­büh­ren­ord­nung für Ärz­te (GOÄ)

  • Arznei-, Ver­band-, Kur- und Heil­mit­tel

  • Begleitung von Kin­dern bis zum 14. Le­bens­jahr durch ei­nen El­tern­teil

FAQ – Fragen zur Privaten Krankenversicherung
Wer kann sich privat krankenversichern?
Eine private Krankenversicherung (PKV) kann jeder abschließen, der nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern versicherungsfrei ist. Das gilt für die folgenden Personengruppen:
Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze
Selbstständige und Freiberufler (Ausnahmen können für Künstler, Publizisten und Landwirte gelten)
Beamte, beihilfefähige Familienangehörige und Beamtenanwärter
Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze. Das sind z. B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder
Studenten, sofern sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen oder für die mit Vollendung des 30. Lebensjahres die studentische Krankenversicherung der GKV erlischt
Was kostet eine private Krankenversicherung?
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung ist individuell.

Wovon hängt er ab?

von Ihrem ausgewählten Versicherungsumfang:
Sie können Ihre Grundabsicherung zum Beispiel durch Leistungen für privatärztliche Behandlung im Krankenhaus, Einbettzimmer, ein Kurtagegeld oder auch eine Verdienstausfallversicherung ergänzen.

von Ihrem Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn sowie

von den Beiträgen für die Pflegepflichtversicherung

Im Vergleich: In der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich Ihr Beitrag an Ihrem Einkommen – bis zu einer Höchstgrenze („Beitragsbemessungsgrenze“). Gesetzlich Versicherte zahlen

einen bestimmten Prozentsatz ihres Bruttoeinkommens sowie

einen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell festlegt.

Was zahlt der Arbeitgeber?

Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des zu zahlenden Beitrages zur Krankenversicherung. Auch privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Er beträgt ebenfalls die Hälfte, aber maximal so viel wie der höchstmögliche Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Pflege-Zusatzversicherungen werden nicht bezuschusst.

Falls Ihr Arbeitgeberzuschuss unter dem Höchstzuschuss liegt, können Sie den Unterschiedsbetrag bis zum maximalen Arbeitgeberzuschuss für Ihre ebenfalls privat versicherten Familienangehörigen nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Was gilt für Selbstständige und freiberuflich Tätige?

Wer keinen Arbeitgeber hat, bezahlt die Beiträge zu seiner privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung komplett selbst.
Wie sollte ich meine private Krankenversicherung gestalten?
Aus unserem breiten Leistungsspektrum können Sie genau den Versicherungsschutz auswählen, der Ihren Bedürfnissen entspricht. Wir bieten mit dem Vollversicherungstarif (VK) bereits einen umfassenden Versicherungsschutz. Dabei können Sie zwischen verschiedenen Selbstbehalten wählen und den Vollkostentarif mit verschiedenen Bausteinen ergänzen.

Sie möchten mehr erfahren und individuell beraten werden? Nehmen Sie gerne direkt Kontakt mit uns auf:
Telefon: 0800 175 0844
E-Mail: service@vgh.de
Wie unterscheiden sich die Leistungen der GKV von den Leistungen der PKV?
Viel wichtiger als die Höhe des Versicherungsbeitrags ist die Frage, was man dafür bekommt. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind 95 % der Leistungen im Sozialgesetzbuch geregelt. Allerdings kann sich der Umfang der Leistungen jederzeit ändern. Um zu sparen, kann der Gesetzgeber Leistungen streichen oder kürzen. Die Reformen der letzten Jahre haben den Leistungsumfang (Zuzahlungen, Erstattung von Zahnersatz etc.) bereits deutlich verändert.

In der PKV erhalten Versicherte nicht nur erstklassige Leistungen – sie können mit der Wahl ihres Tarifs sogar selbst entscheiden, auf welche Leistungen sie besonderen Wert legen.

Und das Beste: Die versicherten Leistungen in der privaten Krankenversicherung sind ein Leben lang garantiert.
Welche Fristen sind zur Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV zu beachten?
Sie können Ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung regulär zum Ende des übernächsten Monats kündigen.

In folgenden Fällen ist ein sofortiger Wechsel in die PKV möglich:
Statuswechsel (pflichtversicherter Arbeitnehmer wird selbstständig/erhält Beihilfe)
Angestellter mit Arbeitgeberwechsel und neuem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze Berufsstarter mit Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (z. B. Uni-Absolventen)
Sind die Beiträge für die PKV steuerlich absetzbar?
Das Bürgerentlastungsgesetz regelt die steuerliche Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- sowie Pflegeversicherung werden somit im Rahmen der Basiskrankenversicherung bei der steuerlichen Entlastung gleichbehandelt. Es sind Beiträge zur:

gesetzlichen Krankenversicherung (abzgl. des Anteils zur Finanzierung des Krankengeldes)
privaten Krankenversicherung (bis zur Höhe einer Basisabsicherung) und zur
privaten und gesetzlichen Pflegepflichtversicherung

steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Familienangehörigen. Ebenso werden Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für eingetragene Lebenspartner leistet, berücksichtigt.

In besonderem Maße profitieren alle, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen – z. B. diejenigen, die auch Beiträge für Kinder/ Ehepartner zahlen.

Welche Beiträge können steuerlich abgesetzt werden?

Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat Beiträge zu einer Krankenversicherung nur insoweit von der Besteuerung ausnehmen, als sie zur Absicherung des Existenzminimums erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe nur insoweit anerkannt, als sie für eine Basisabsicherung erforderlich sind.

Daher ist bei Privatversicherten der Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutz zuzüglich des gesetzlichen Beitragszuschlags und ggf. zu zahlenden Risikozuschlägen abzugsfähig. Dieser ist ggf. um einen Arbeitgeberanteil und eine Beitragsrückerstattung zu vermindern.

Sollte der abzugsfähige Beitrag die Obergrenzen unterschreiten, können auch die Krankenversicherungsbeiträge für Mehrleistungen (wie Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer-, Krankentagegeld) angesetzt werden. Dies gilt ebenso für Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikolebensversicherung.

Was muss passieren, damit die Entlastung sofort wirksam wird?

Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern erfolgt die Berücksichtigung automatisch durch die Arbeitgeber. Bei privat versicherten Arbeitnehmern und Beamten besteht die Möglichkeit, im Lohnsteuerabzugsverfahren die konkret abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits bei der monatlichen Abrechnung zu berücksichtigen. Hierfür muss die Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen der privaten Krankenversicherer den Arbeitgebern / Dienstherren eingereicht werden.

Selbstständige wenden sich mit ihrer Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen an ihr zuständiges Finanzamt. Eine gesonderte Mitteilung durch den Steuerpflichtigen ist daher nicht erforderlich. Die tatsächlichen Beiträge werden in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Die individuelle Ersparnis ist abhängig vom Einkommen, der Höhe der anzusetzenden Beiträge sowie dem Familienstand. Bei Fragen zu den konkreten Auswirkungen kann nur ein Steuerberater oder die Steuerbehörde weiterhelfen.
Wo sind die Kinder eines verheirateten Elternpaares zu versichern?
Wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und außerdem das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils überschreitet, muss das Kind gegen Beitrag versichert werden, privat oder auch freiwillig gesetzlich. Liegt das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils höher, kann das Kind in dessen Kasse beitragsfrei versichert bleiben.
Kann ich mein Kind ab Geburt auch bei der VGH versichern?
Sie haben als Kunde der VGH Krankenversicherung selbstverständlich das Recht auf eine Kindernachversicherung (§ 198 VVG).

Durch die Kindernachversicherung können Sie Ihr Neugeborenes ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten versichern.

Die Kindernachversicherung gilt für die Vollkostenversicherung, aber auch für die Krankenzusatzversicherung. Welche Voraussetzungen gibt es?

ein Elternteil ist am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei der Provinzial Krankenversicherung versichert
die Beantragung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt erfolgen
der beantragte Versicherungsschutz darf für das Kind nicht höher sein als der des Elternteils

Kann das Neugeborene mit anderen/weiteren Tarifen versichert werden?

Ja, es besteht die Möglichkeit den Versicherungsschutz für das Neugeborene zu erhöhen oder zu erweitern. Für den höherwertigen Versicherungsschutz ist eine Gesundheitsprüfung notwendig.
Wann gibt es einen Familienrabatt bei der VGH Krankenversicherung?
Wer sich als Familie bei uns versichert, profitiert von einem Familienrabatt.

Wer erhält den Familienrabatt?

Kinder, Jugendliche sowie Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden

Weitere Voraussetzungen:

Mindestens ein Elternteil muss bei uns versichert sein
Die Person mit Anspruch auf Familienrabatt muss im selben Vertrag wie das Elternteil versichert sein
Der Beitrag für das versicherte Elternteil muss mindestens dem Wert des Rabattes entsprechen
Wird die private Krankenversicherung im Alter zu teuer?
Viele Menschen glauben, eine private Krankenversicherung würde mit zunehmendem Alter oder bei Krankheit zu teuer.

Um Ihnen über die gesamte Vertragslaufzeit ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis zu sichern, sind unsere Beiträge vorausschauend kalkuliert. Zu Beginn der Vertragslaufzeit wird ein Polster angespart. Diese Alterungsrückstellungen werden im Alter wieder abgebaut. So werden Mehrbelastungen – bedingt durch ein erhöhtes Krankheitsrisiko – aufgefangen. Das Ergebnis: faire Beiträge und eine gute Beitragsentwicklung. Mehr dazu können Sie in unserer Broschüre nachlesen.

Mit dem Abschluss einer persönlichen Beitragsentlastung (PBE) besteht außerdem die Möglichkeit, sich eine garantierte Beitragsreduzierung im Alter zu sichern.
Wie kann ich eine private Krankenversicherung bei der VGH abschließen?
In wenigen Schritten zur privaten Krankenversicherung:

Schritt 1: Voraussetzungen prüfen

Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig? Sind haben Anspruch auf Beihilfe als Beamter oder Anwärter? Liegt Ihr Einkommen als Arbeitnehmer oberhalb der Versicherungspflichtgrenze?

Wenn Sie eine der Fragen mit „Ja“ beantworten, steht Ihnen die PKV offen.

Schritt 2: Unverbindlich beraten lassen
Nehmen Sie dazu gerne direkt Kontakt mit uns auf:
Telefon: 0800 175 0844
E-Mail: service@vgh.de

Schritt 3: Versicherungsschutz wählen
Nach einem ausführlichen Beratungsgespräch entscheiden Sie sich für die Tarife, die am besten zu Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten passen.

Schritt 4: Antrag stellen
Zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung gehören einige Gesundheitsfragen. Wichtig für Ihren Versicherungsschutz ist, dass Sie diese wahrheitsgemäß beantworten. Haben Sie Vorerkrankungen? Dann können Sie vorab unverbindlich klären, ob Sie einen Risikozuschlag bezahlen müssen oder die Aufnahme in die PKV nicht möglich ist. Sprechen Sie dazu Ihren Berater direkt an.

Schritt 5: Vorversicherung kündigen
Wurde Ihr Antrag angenommen, können Sie Ihre Vorversicherung kündigen. Hierbei hilft Ihnen Ihr Berater gern.
Kann ich meinen Versicherungsschutz später noch ändern oder erweitern?
Lebensumstände ändern sich und wir begleiten Sie dabei! Wichtig ist, bleiben Sie mit uns im Kontakt.

Kann ich meinen Selbstbehalt ändern?

Sie können Ihren kalenderjährlichen Selbstbehalt in unserem Vollkostentarif ändern. Eine Erhöhung des Selbstbehaltes ist ohne Gesundheitsprüfung möglich. Soll der Selbstbehalt reduziert werden, muss ein Antrag gestellt und eine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden.

Wir empfehlen eine Änderung des Selbstbehaltes immer zum Jahreswechsel.

Kann ich meinen Versicherungsumfang einfach erhöhen?
Grundsätzlich muss für einen höheren Versicherungsschutz erneut ein Antrag gestellt und eine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden. Auch für eine Reduzierung des Selbstbehaltes muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Eine Ausnahme bieten wir in einigen Tagegeldern: Sie erhalten, wenn es tariflich vorgesehen ist, regelmäßige Möglichkeiten zur Leistungsanpassung (Dynamisierung). Der Versicherungsumfang kann dann ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten erhöht werden.

Auch die spätere Ergänzung einer persönlichen Beitragsentlastung (PBE) ist ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.

Tarifwechsel-Leitlinien der privaten Krankenversicherung
Sie sind lebenslang nicht an Ihren Tarif gebunden, sondern haben jederzeit den Rechtsanspruch, in andere gleichartige Tarife zu wechseln (Tarifwechselrecht ­nach § 204 ­Abs. ­1 ­Versicherungsvertragsgesetz ­(VVG)­).

Auch wir haben unseren Beitritt zu diesen Leitlinien gegenüber dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. erklärt.

Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V.: https://www.pkv.de/wissen/beitraege/pkv-tarifwechsel-leitlinien/
Habe ich freie Arzt- und Krankenhauswahl in der PKV?
Die freie Arzt- und Krankenhauswahl bei einer medizinisch notwendigen Behandlung ist einer der großen Pluspunkte einer privaten Krankenversicherung. Das ist in einer gesetzlichen Krankenkasse anders. In der GKV sind Sie an Vertragsärzte mit Kassenzulassung gebunden oder werden zum Beispiel im Fall eines Unfalls in das nächste freie Krankenhaus eingewiesen.

Spezialistensuche und Zweitmeinung mit BetterDoc
In Deutschland gibt es ca. 2.000 Krankenhäuser und 400.000 berufstätige Ärzte – sicher nicht immer einfach, die richtige Wahl zu treffen.

Möglicherweise suchen Sie einen erfahrenen Arzt für eine Behandlung oder eine spezialisierte Klinik für eine bevorstehende OP. Vielleicht möchten Sie auch sichergehen, dass eine geplante Operation wirklich erforderlich ist und suchen nach einer kompetenten Zweitmeinung.

Dazu hat die VGH Krankenversicherung für ihre Kunden eine Kooperation mit BetterDoc.
Wie werden Behandlungen in der PKV abgerechnet?
Die Abrechnung für den Arzt und das Krankenhaus ist in der privaten Krankenversicherung anders geregelt als in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn Sie sich als Privatpatient behandeln lassen, stellt Ihnen der Arzt seine erbrachten Leistungen in Rechnung.

Diese Rechnung reichen Sie dann bei uns ein und erhalten die tariflich vorgesehene Erstattung auf Ihr Konto ausgezahlt. Ob Sie die Behandlung schon vorab begleichen oder auf unsere Leistungsabrechnung warten, entscheiden Sie.

Kosten für Krankenhausaufenthalte werden in der Regel bei Vorlage der "Card für Privatversicherte" direkt mit uns abgerechnet.

Wichtig, wenn Sie Anspruch auf Beihilfe haben:
Auch Sie erhalten nach der Behandlung eine privatärztliche Rechnung. Sagen Sie am besten in der Praxis Bescheid, dass Sie Anspruch auf Beihilfe haben und die Rechnung in doppelter Ausführung benötigen.

Die Rechnung reichen Sie dann bei Ihrer Beihilfestelle und bei uns ein. Die Kontaktdaten Ihrer Beihilfestelle und Ihre Beihilfenummer erhalten Sie von Ihrem Dienstherrn. Fragen Sie einfach bei Ihrer Dienststelle nach.
Was ist im Leistungsfall zu tun?
Haben Sie bereits eine Rechnung vorliegen?

Die Belege können Sie bequem über die App "VGH Gesundheit" (nähere Informationen unter www.vgh.de/apps) einreichen oder im Bereich „Kundenservice Krankenversicherung“ hochladen. Alternativ können Sie die Unterlagen auch in Ihrer VGH Vertretung/Sparkasse abgeben oder formlos per Post an uns schicken.

Sind Sie arbeitsunfähig?

Dann melden Sie sich umgehend bei uns. Sie können uns telefonisch informieren oder über den Bereich „Kundenservice Krankenversicherung“ Kontakt aufnehmen.

Sie möchten wissen, ob eine bestimmte Behandlung abgesichert ist?

Wenden Sie sich am besten telefonisch an unser Team aus der Leistungsabteilung, das Ihnen gerne weiterhelfen. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr – 18:00 Uhr unter 0511 – 362 4407.
Was bietet die App „VGH Gesundheit“ und wie funktioniert der Arztbesuch online?
Die App „VGH Gesundheit“ ist Ihre digitale Schnittstelle zur Krankenversicherung: Sie können uns Rechnungen und Unterlagen schicken, Leistungsabrechnungen bequem abrufen und eine persönliche Gesundheitsakte anlegen.

Zudem haben unsere Krankheitskostenvoll- und Beihilfeversicherten die Möglichkeit, über unseren Gesundheitspartner TeleClinic einen einfachen Arztbesuch online durchzuführen.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu diesem Thema: Funktionen der App „VGH Gesundheit“
Erhalte ich Beiträge zurück, wenn ich keine Leistungen einreiche?
Im Versicherungsfall haben Sie mit der VGH Krankenversicherung einen starken und zuverlässigen Partner an Ihrer Seite. Aber auch bei bester Gesundheit profitieren Sie von uns. Werden für ein Kalenderjahr in der Voll- oder Restkostenversicherung keine Rechnungen eingereicht, zahlen wir einen Teil der Beiträge zurück.
Wie sind die Bearbeitungsfristen in der Pflegepflichtversicherung?
Anträge auf Pflegebedürftigkeit werden an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen weitergeleitet. Dem Versicherten ist das Ergebnis der Begutachtung schriftlich mitzuteilen. Der Gesetzgeber hat für diesen Ablauf eine Frist von fünf Wochen gesetzt. In besonders dringlichen Fällen schreibt der Gesetzgeber sogar eine Frist von einer bzw. zwei Wochen vor. Seit dem 30.10.2012 sind die privaten Krankenversicherungen gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich eine Statistik zur Einhaltung der oben genannten Fristen zu veröffentlichen. In einigen Einzelfällen können die Fristen nicht eingehalten werden. Die Statistik der jeweiligen Jahre können Sie hier einsehen.
 Statistik der Bearbeitungsfristen in der Pflegeversicherung 
Frist
Anträge auf Pflege-bedürftigkeit
Fristüber- schreitung
Statistik 2023

5 Wochen

44

8

2 Wochen

0

0

1 Woche

13

1

Statistik 2022

5 Wochen

30

5

2 Wochen

0

0

1 Woche

9

1

Statistik 2021

5 Wochen

31

4 (13 %)

2 Wochen

0

0

1 Woche

5

0

Statistik 2020

5 Wochen

33

5 (15 %)

2 Wochen

0

0

1 Woche

2

0

Statistik 2019

5 Wochen

25

6 (24 %)

2 Wochen

0

0

1 Woche

0

0

Statistik 2018

5 Wochen

25

6 (24 %)

2 Wochen

0

0

1 Woche

2

0

Statistik 2017

5 Wochen

22

6 (27 %)

2 Wochen

0

0

1 Woche

2

0

Statistik 2016

5 Wochen

16

0

2 Wochen

0

0

1 Woche

3

0

Statistik 2015

5 Wochen

4

1 (25 %)

2 Wochen

0

0

1 Woche

4

1 (25 %)

Statistik 2014

5 Wochen

7

0

2 Wochen

0

0

1 Woche

1

0

Statistik 2013

5 Wochen

1

0

2 Wochen

0

0

1 Woche

0

0

Statistik 2012

5 Wochen

1

0

2 Wochen

0

0

1 Woche

0

0

Ergänzungstarife für Bei­hilfe­be­rechtigte
Stationäre Ergänzungs­­versicherung für Wahl­leis­tun­gen

Mit dieser Er­wei­te­rung der sta­tio­nä­ren Ab­si­che­rung wer­den Ih­nen die Kos­ten für fol­gen­de Leis­tun­gen er­stat­tet:

  • Behandlung durch Spe­zia­lis­ten bis zum Höchst­satz der Ge­büh­ren­ord­nung für Ärz­te (GOÄ)

  • Unterbringung im Zwei­bett­zim­mer

  • Sonderverpflegung und er­wei­ter­te Zim­mer­aus­stat­tung (Bad, TV, Te­le­fon)

  • Bis zu 40 € Kran­ken­haus­ta­ge­geld bei Ver­zicht auf Wahl­leis­tun­gen

Krankenhaus­tage­geld

Schützen Sie sich vor der fi­nan­ziel­len Mehr­be­las­tung, die ein Kran­ken­haus­auf­ent­halt ver­ur­sacht:

  • Zeitlich un­be­grenz­te Zah­lung ei­nes steuer­freien Kran­ken­haus­ta­ge­gel­des für je­den Tag ei­nes me­di­zi­nisch not­wen­di­gen sta­tio­nä­ren Kran­ken­haus­auf­ent­halts

  • Höhe des Ta­ge­gel­des in­di­vi­duell ver­ein­bar

  • Zum Ausgleich von Ne­ben­kos­ten im Kran­ken­haus (z. B. für WLAN, Te­le­fon, Bü­cher, Fahrt­kos­ten der Fa­mi­lie)

Beihilfe-Ergänzungs­versicherung

Zur Ergänzung Ih­rer Bei­hil­fe und der pri­va­ten Grund­ver­sor­gung:

  • Differenzkosten zwi­schen Ein- und Zwei­bett­zim­mer bzw. bei Ver­zicht 15 € Kran­ken­haus­ta­ge­geld

  • Sehhilfen bis zu 180 €, al­le 36 Mo­na­te

  • Behandlung durch Heil­prak­ti­ker und Ärz­te (z. B. Ho­möo­pa­thie, Phy­to­the­ra­pie)

  • Kurtagegeld bis zu 21 € je Tag für sta­tio­nä­re Kur- oder Sa­na­to­riums­auf­ent­hal­te bis zu ei­ner Dauer von 28 Ta­gen

  • Auslandsreise­schutz (am­bu­lant, sta­tio­när und Zahn) wäh­rend Rei­sen bis zu sechs Wo­chen Dauer – in­klu­si­ve der Mehr­kos­ten für ei­nen me­di­zi­nisch not­wen­di­gen Rück­trans­port

  • Schutzimpfungen vor pri­va­ten Aus­lands­auf­ent­hal­ten bis zu 105 € pro Ver­si­che­rungs­jahr

  • Erstattung von Ma­te­rial- und La­bor­kos­ten im Rah­men von Zahn­er­satz­be­hand­lun­gen

Beitrags­ent­las­tung im Alter

Wenn Sie mit dem Bei­trags­ent­las­tungs­ta­rif vor­sor­gen, kom­men Sie mit Ren­ten­be­ginn in den Ge­nuss ei­ner Bei­trags­re­du­zie­rung.

Pflege­versicherung

Die Pflege­pflicht­ver­si­che­rung deckt nur ei­nen ge­rin­gen Teil der tat­säch­li­chen Pfle­ge­kos­ten. Un­se­re Pfle­ge­ver­si­che­run­gen be­wah­ren Sie und Ih­re An­ge­hö­ri­gen vor ho­hen Kos­ten im Pfle­ge­fall in al­len Pfle­ge­gra­den (1 bis 5).

Tarif VGH Pfle­geBahr

  • Staatlich ge­för­der­te Ba­sis­ab­si­che­rung

  • 60 € jähr­li­che För­de­rung bei ei­nem mo­nat­li­chen Min­dest­bei­trag von 15 € für al­le Ver­si­cher­ten der so­zia­len und privaten Pflegepflichtversicherung

  • Im Leis­tungs­fall mo­nat­li­che Aus­zah­lung ei­nes ver­ein­bar­ten Ta­ge­gel­des (30 Ta­ges­sät­ze)

  • Gesund­heits­prü­fung nicht er­for­der­lich

  • 5 Jahre War­te­zeit (ent­fällt bei Pfle­ge­be­dürf­tig­keit durch Un­fall)

Tarif VGH PflegeSchutz

  • Rundum-Ab­si­che­rung im Pfle­ge­fall mit flexi­bel fest­leg­ba­rem Schutz­um­fang

  • Zahlung ei­nes ver­ein­bar­ten Ta­ge­gel­des im Leis­tungs­fall (mo­nat­li­che Aus­zah­lung)

  • Einmalzahlung als So­fort­hil­fe im Leis­tungs­fall (ab Pfle­ge­grad 2)

  • Umfassende Service- und Assistanceleistungen

  • Tarifliche Erhöhung des Tagegeldes (Dynamik) – sogar im Leistungsfall

  • Keine War­te­zei­ten

Kurtage­geld

Kostenüber­nah­me bzw. -be­tei­li­gung bei me­di­zi­nisch not­wen­di­gen Ku­ren bis zur ab­ge­si­cher­ten Ta­ge­geld­hö­he (bis zu 28 Ta­ge) für:

  • Unterkunft und Ver­pfle­gung

  • Kurtaxe und Kur­plan

  • Ärztliche Be­hand­lun­gen nach der Ge­büh­ren­ord­nung für Ärz­te (GOÄ)

  • Arznei-, Ver­band-, Kur- und Heil­mit­tel

  • Begleitung von Kin­dern bis zum 14. Le­bens­jahr durch ei­nen El­tern­teil

FAQ – Fragen zur Beihilfe für Beamte und Beamtenanwärter

Beihilfe und Heilfürsorge – Was ist das?

Die Beihilfe ist das eigenständige Krankensicherungssystem für Beamte und Richter. Für Soldaten – und teilweise Beamte in den Vollzugsdiensten – kann die Krankensicherung auch in Form der truppenärztlichen Versorgung oder der (freien) Heilfürsorge ausgestaltet sein.

Was ist Beihilfe?
Beamte erhalten für sich selbst und ihre Angehörigen von ihren Dienstherren (Bund/Landesbehörde) eine Beihilfe. Bei der Beihilfe handelt es sich um Leistungen, mit denen sich der Dienstherr direkt an den anfallenden Kosten für den Krankheits-, Geburts- oder Todesfall beteiligt. Der Dienstherr erstattet in einem bestimmten Umfang die entstandenen Krankheitskosten für Beamte und deren Angehörige.

Der von der Beihilfe nicht gedeckte Teil muss seit 2009 über eine sogenannte Restkostenversicherung in der PKV abgesichert werden. Hierzu haben der Bund und die Länder entsprechende Beihilfevorschriften erlassen, in denen die prozentuale Höhe für die Beteiligung an den Kosten (= Beihilfebemessungssätze) sowie die Leistungen festgeschrieben wurden.

Auch wir bieten diese Absicherung an – vereinbaren Sie gleich einen Beratungstermin!

Was ist Heilfürsorge?
Die Heilfürsorge (auch freie Heilfürsorge genannt) in Deutschland bezeichnet die Übernahme von Gesundheitsleistungen durch den Dienstherrn für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis, die einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung unterliegen. Die Heilfürsorge gehört zu den allgemeinen Fürsorgepflichten als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (§ 33 Abs. 5 Grundgesetz).

Im Unterschied zur Beihilfe werden bei Heilfürsorge 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen der Kostenerstattung durch den Dienstherrn übernommen. Die Heilfürsorge gehört weder der gesetzlichen noch der privaten Krankenversicherung an.

Die Leistungen der Heilfürsorge entsprechen in etwa denen der GKV. Sie erstrecken sich von vorbeugender Gesundheitsvorsorge über die Behandlung im Krankheitsfall bis hin zu Untersuchungen während der Schwangerschaft, Entbindung, zahnärztliche Behandlung inklusive Zahnersatz, Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Behandlungen im Ausland und die bedarfsgerechte Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln.

Folgende Personengruppen erhalten Heilfürsorge, wobei Unterschiede zwischen den Ländern bestehen können:

  • Berufsfeuerwehrleute

  • Polizeivollzugsbeamte der Länder

  • Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei in Form von freier Heilfürsorge

  • Soldaten in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung

Die Heilfürsorge wird ausschließlich den eben genannten Personengruppen gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten Beihilfe nach der jeweils geltenden Beihilfevorschrift, sofern sie nicht selber sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Was ist bei Beamten anders als bei Angestellten?

Verbeamtete Personen sind – anders als Arbeitnehmer – nicht durch die Sozialversicherung abgesichert. Ihre Absicherung übernimmt der jeweilige Dienstherr. Er zahlt nicht nur die Bezüge während der Dienstzeit, sondern im Anschluss auch die Pension.

Gesetzliche oder private Krankenversicherung?

Beamte und Beamtenanwärter haben die freie Wahl zwischen der freiwillig gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Oftmals entscheiden sie sich aufgrund starker Leistungen und finanzieller Vorteile durch die Beihilfe für einen Krankenversicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung.

Eine private Krankenversicherung ist für Beamte in Deutschland in der Regel deutlich sinnvoller als die freiwillige gesetzliche Versicherung, denn Beamte und Beamtenanwärter haben einen Anspruch auf Beihilfe durch ihren Dienstherrn. Durch den Beihilfeanspruch müssen sie nur einen Teil ihrer Krankheitskosten privat versichern. Der Hauptteil der Kosten gilt als Leistung der Beihilfe.

Und nicht zu vergessen: Als gesetzlich krankenversicherter Beamter sind Sie Kassenpatient, der zuerst die Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen muss. Nur mit der Kombination aus Beihilfe und einer privaten Krankenversicherung haben Sie als Privatpatient entsprechend Ihres Tarifes Anspruch auf eine optimale Versorgung beim Arzt, Zahnarzt und im Krankenhaus.

Was ist die pauschale Beihilfe?
In einigen Bundesländern haben neu verbeamtete Staatsbedienstete die Möglichkeit, eine Art Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten. Mit einer Entscheidung für diese sogenannte pauschale Beihilfe verzichten sie jedoch auf zahlreiche Vorteile, die sie als Beamter mit der Kombination aus Beihilfe und Privater Krankenversicherung haben. Das gilt insbesondere für einen flexiblen und umfassenden Versicherungsschutz.

Eine Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich. Bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland, das die pauschale Beihilfe nicht anbietet, müssen Beamtinnen und Beamte dann den Beitrag zur GKV alleine zahlen.

Kann ich meine Familie mitversichern?

Kinder von Beihilfeberechtigten können grundsätzlich ebenfalls Beihilfe bekommen, solange für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Spätestens ab dem 25. Lebensjahr endet der Anspruch auf Beihilfe. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Beihilfe bestehen, wenn das Kind wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu versorgen.

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erhalten Beihilfe, wenn ihre Einkünfte eine bestimmte Summe nicht übersteigen. Entscheidend ist die Höhe des Einkommens im vorletzten Kalenderjahr vor dem Antrag auf Beihilfe. Für die einzelnen Bundesländer bzw. den Bund bestehen unterschiedliche Einkommensgrenzen.

Haben Sie Anspruch auf Heilfürsorge? Dann haben Ihre Familienmitglieder unter den vorgenannten Bedingungen Anspruch auf Beihilfe.

Wir beraten Sie auch gern zur Absicherung Ihrer Familie – nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf!

Was ist im Leistungsfall zu beachten?

Die Abrechnung für den Arzt und das Krankenhaus ist in der privaten Krankenversicherung anders geregelt als in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn Sie sich als Privatpatient behandeln lassen, stellt Ihnen der Arzt seine erbrachten Leistungen in Rechnung.

Tipp: Sagen Sie am besten in der Praxis Bescheid, dass Sie Anspruch auf Beihilfe haben und die Rechnung in doppelter Ausführung benötigen.

Die Rechnung reichen Sie dann bei Ihrer Beihilfestelle und bei uns ein*. Die Kontaktdaten Ihrer Beihilfestelle und Ihre Beihilfenummer erhalten Sie von Ihrem Dienstherrn. Fragen Sie einfach bei Ihrer Dienststelle nach.

Von uns erhalten Sie dann die tariflich vorgesehene Erstattung auf Ihr Konto ausgezahlt. Ob Sie die Behandlung schon vorab begleichen oder auf unsere Leistungsabrechnung warten, entscheiden Sie.  

*Die Belege können Sie bequem über die App "VGH Gesundheit" (nähere Informationen unter www.vgh.de/apps) einreichen oder im Bereich „Kundenservice Krankenversicherung“ hochladen. Alternativ können Sie die Unterlagen auch in Ihrer VGH Vertretung/Sparkasse abgeben oder formlos per Post an uns schicken.
Sie haben Fragen? Das Team der Leistungsabteilung ist unter der Telefonnummer 0511 362- 4407 gern für Sie da.

Was muss ich tun, wenn sich mein Beihilfesatz ändert?

Ändert sich Ihr Beihilfebemessungssatz, melden Sie sich bitte umgehend bei uns. Schicken Sie uns einfach den neuen Beihilfebescheid zu und wir passen Ihren Vertrag den neuen Gegebenheiten an – ganz ohne eine erneute Gesundheitsprüfung. Versäumen Sie bitte die Frist von 6 Monaten nicht!

Welche wichtigen Versicherungen benötige ich als Beamtenanwärter noch?

Neben der Krankenversicherung, die in Deutschland eine Pflichtversicherung ist, sollten Sie sich als Beamter auf Widerruf unbedingt für den Fall der Dienstunfähigkeit absichern, da Sie bei Dienstunfähigkeit nur eine minimale finanzielle Absicherung und damit ein hohes existenzielles Risiko haben. Am besten, Sie vereinbaren dazu ein Beratungsgespräch mit uns.

Weiter ganz wichtig: die Haftpflichtversicherung. Bei Ihren Eltern können Sie nur während der Ausbildung, die unmittelbar auf die schulische Ausbildung folgt, mitversichert sein. Folgte auf die Schulzeit eine zweite Ausbildung wie zum Beispiel ein Studium, benötigen Sie jetzt eine eigene Haftpflichtversicherung. Diese sollten Sie mit einer Dienst- und Amts-Haftpflichtversicherung ergänzen – inklusive Schlüsselverlust-Versicherung.

Download zur Privaten Kranken­vers­icher­ung

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Beim Thema Pflege gilt: Jeder sollte sich absichern, denn es kann jeden treffen, ob aufgrund eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder des Alters. Denken Sie dabei auch an Ihre Familie. Wenn das eigene Einkommen oder die Rücklagen nicht ausreichen, sind die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder) gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Mit unseren Pflegetarifen schützen Sie sich und Ihre Lieben.
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Auf dieser Internet­seite finden Sie nur einen Über­blick über die Versicherungs­leistungen. Die dar­gestellten Informationen und Leistungs­beschreibungen sind kein Vertrags­bestandteil. Grund­lage für den Versicherungs­schutz sind aus­schließlich die Versicherungs­bedingungen und Verein­barungen in Ihrem Ver­sicherungs­vertrag.

Risikoträger und Vertragspartner ist die VGH Versicherungen, Pro­vin­zial Kran­ken­ver­si­che­rung Han­no­ver AG, Schiffgraben 4, 30159 Hannover, Registergericht: HRB: Han­no­ver 59699.

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