Betriebs­schließungs­versicherung

Schutz vor den finanziellen Folgen einer Betriebs­schließung

Die Betriebs­schließungs­versicherung der VGH

Selbst bei größter Sorgfalt können Sie nicht verhindern, dass Ihr Betrieb von einer behördlichen Maßnahme zum Infektionsschutz betroffen ist und sogar geschlossen werden kann. Ein Restrisiko, dass Krankheiten oder Krankheitserreger eingeschleppt und durch Ihren Betrieb verbreitet werden, besteht immer. Schon beim kleinsten Verdacht, sind aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen erforderlich.

Vorteile

01

Sie sind vor den finanziellen Folgen bei einer behörd­lich angeordneten Be­triebs­schließung geschützt.


02

Ihre fort­laufenden Kosten und ent­gangenen Gewinne werden ersetzt


03

Ihre Aufwendungen für die Wiederbeschaffung oder Brauchbarmachung von Waren und Vorräten werden ersetzt.


04

Die Weiter­führung Ihres Betriebes ist damit möglich.

Betriebs­schließungs­ver­sicherung – unser Pro­dukt im Über­blick
Für jeden Betrieb, der durch Infektionen gefährdet sein könnte. 
  • Mit unserer Betriebs­schließungs­versicherung bieten wir Ihrem Betrieb eine Absicherung vor den finanziellen Folgen einer im konkreten Einzel­fall be­hördlich ange­ordneten Schließung, um das Auftreten bestimmter Krank­heiten oder Krankheits­erreger zu ver­hüten oder zu bekämpfen.
  • Unsere Betriebs­schließungs­versicherung deckt die Vermögens- und Sach­schäden ab, die Ihrem Betrieb durch die so ange­ordneten Einzel­maßnahmen ent­stehen
  • Wir ersetzen im Schaden­fall den ent­gangenen Gewinn und die fort­laufenden Kosten im Rahmen der verein­barten Haftzeit von 30, 60 oder 90 Tagen.
  • Wir ersetzen die zu ver­nichtenden Waren und Vorräte genauso wie die Kosten für Ihre mögliche Brauch­bar­machung und die Desinfektion von Betriebs­räumen und -ein­richtungen.
  • Außer­dem ersetzen wir Ihrem Betrieb zusätzliche Lohn­kosten, die durch Tätigkeits- oder Beschäftigungs­verbote gegen einzelne Mitarbeiter oder Sie selbst erforder­lich werden.
FAQ – die häufigsten Fragen zur Betriebs­schließungs­ver­sicherung
Wie verhalte ich mich, wenn ich Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung in Anspruch nehmen möchte?
  • Melden Sie sich bequem und einfach bei Ihrem zuständigen Berater. Einen Berater in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Beratersuche.
Wie kann ich eine Betriebsschließungsversicherung abschließen?
  • Über unsere Beratersuche finden Sie eine Vertretung oder Sparkasse in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.
Wer braucht eine Betriebsschließungsversicherung?
  • Der Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung ist besonders sinnvoll für
    • alle Gastronomiebetriebe, Hotels oder Großküchen
    • alle Handels- und Dienstleistungsbetriebe, die mit direktem Kunden-/ Patientenkontakt oder mit infektionsgefährdeten Produkten arbeiten
    Grundsätzlich kann jeder Betrieb von einer behördlichen Maßnahme zur Verhütung oder Bekämpfung von Infektionskrankheiten- oder Krankheitserregern betroffen sein.
Wann leistet die Betriebsschließungsversicherung?
  • Unsere Betriebsschließungsversicherung entschädigt, wenn eine zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) konkret im Wege einer behördlichen Einzelanordnung den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte ganz oder teilweise schließt, um ausschließlich das Auftreten der folgenden, namentlich benannten Krankheiten und Krankheitserreger zu verhüten oder zu bekämpfen:
    Krankheiten:
    • Botulismus
    • Cholera
    • Diphtherie
    • humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditäre Form
    • akute Virushepatitis
    • enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS)
    • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber
    • Keuchhusten
    • Masern
    • Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
    • Milzbrand
    • Mumps
    • Pest
    • Poliomyelitis
    • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
    • Tollwut
    • Tuberkulose
    • Typhus abdominalis und Paratyphus
    • Windpocken
    • zoonotische Influenza
    • Behandlungsbedürftige Tuberkulose
    • Clostridioides-difficil-Infektion mit klinisch schwerem Verlauf
    • mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung
    • akute infektiöse Gastroenteritis
    • der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
    • die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
    Krankheitserreger:
    • Adenoviren
    • Bacillus anthracis
    • Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis
    • humanpathogene Bornaviren
    • Borrelia recurrentis
    • Brucella sp.
    • Campylobacter sp., darmpathogen
    • Chikungunya-Virus
    • Chlamydia psittaci
    • Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
    • Corynebacterium spp., Toxin bildend
    • Coxiella burnetii
    • Dengue-Virus
    • humanpathogene Cryptosporidium sp.
    • Ebolavirus
    • Escherichia coli
    • Francisella tularensis
    • FSME-Virus
    • Gelbfiebervirus
    • Giardia lamblia
    • Haemophilus influenzae
    • Hantaviren
    • Hepatitis-A-, -B-, -C-, -D-, E-Virus
    • Influenzaviren
    • Lassavirus
    • Legionella sp.
    • humanpathogene Leptospira sp.
    • Listeria monocytogenes
    • Marburgvirus
    • Masernvirus
    • Middle-East-Respiratory-Syndrom-Coronavirus (MERS-CoV)
    • Mumpsvirus
    • Mycobacterium leprae
    • Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis
    • Neisseria meningitidis
    • Norovirus
    • Poliovirus
    • Rabiesvirus
    • Rickettsia prowazekii
    • Rotavirus
    • Rubellavirus
    • Salmonella Paratyphi
    • Salmonella Typhi
    • Salmonella, sonstige
    • Shigella sp.
    • Streptococcus pneumoniae
    • Trichinella spiralis
    • Varizella-Zoster-Virus
    • Vibrio spp.
    • West-Nil-Virus
    • Yersinia pestis
    • Yersinia spp.
    • Zika-Virus und sonstige Arboviren
    • Staphylococcus aureus, Methiccillin-resistente Stämme
    • Enterobacterales
    • Acinetobacter spp.
    • andere Erreger hämorrhagischer Fieber
    • Treponema pallidum
    • HIV
    • Echinococcus sp.
    • Plasmodium sp.
    • Toxoplasma gondii
    • Neisseria gonorrhoeae
    Schäden durch andere, hier nicht namentlich benannte Krankheiten und Krankheitserreger wie z. B. COVID-19, SARS-CoV und SARS-CoV-2 oder dessen Mutationen sind nicht versichert.
Wie lange leistet die Betriebsschließungsversicherung?
  • Die Betriebsschließungsversicherung leistet für Schäden aus einer Schließung im Rahmen der vereinbarten Haftzeit von 30, 60 oder 90 Tagen.
Welche Leistungen werden im Schadenfall erbracht?
  • Im Schadenfall ersetzen wir Ihrem Betrieb beispielsweise
    • entgangene Gewinne und fortlaufende Kosten wie Gehälter, Löhne sowie sonstige Erträge, die trotz einer Betriebsschließung regelmäßig anfallen
    • Desinfektionskosten an Ihren Betriebsräumen und -einrichtungen sowie Vorräten und Waren
    • Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten von Vorräten und Waren, sofern eine Desinfektion nicht möglich ist
    • Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen, die bei einem Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot gegen Betriebsangehörige dem Betrieb zusätzlich entstehen, längstens für 6 Wochen
    • Zusätzliche Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen für die Einstellung einer Ersatzkraft bei Erkrankung des Betriebsinhabers, längstens für 6 Wochen
    • Kosten für Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen, die behördlich angeordnet werden, um Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider von bestimmten Krankheiten oder Krankheitserregern zu untersuchen (z. B. Blutuntersuchung)
Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?
  • In unserer Betriebsschließungsversicherung besteht u. a. kein Versicherungsschutz für:
    • Schäden durch andere nicht namentlich benannte Krankheiten und Krankheitserreger wie z. B. COVID-19, SARS-CoV und SARS-CoV-2 oder deren Mutationen
    • Schäden durch behördlich angeordnete Maßnahmen, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst, keine namentlich benannte Krankheit bzw. Krankheitserreger aufgetreten ist
    • Schäden, die als Folge einer Epidemie oder Pandemie verursacht werden
    • Schäden, die durch Anordnung einer Betriebsschließung im Wege einer Allgemeinverfügung entstehen
    • Schäden durch versicherte Maßnahmen, wenn sie mehrmals angeordnet werden und die mehrfachen Anordnungen auf den gleichen Umständen beruhen
    • Schäden, die durch Naturereignisse, durch Grundwasser oder Ableitung von Betriebswässern entstehen
    • Schäden an Schlachttieren, die nach der amtlichen Untersuchung für nicht tauglich erklärt wurden
    • Schäden an Vorräten und Waren, die bereits bei Lieferung an den Betrieb infiziert waren
    • Schäden, für die der Versicherungsnehmer öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegen den Staat und andere Stellen geltend machen kann oder für deren Kompensation andere staatliche Zuwendungen zur Verfügung gestellt werden
Haftpflicht und Rechtsschutz

Betriebshaft­pflicht

In Deutsch­land haf­tet je­des Un­ter­neh­men und je­der Selbst­stän­di­ge mit dem ge­sam­ten Ge­schäfts­­­ver­mö­gen.
Sachwerte

Gebäude­versicherung

Ihre ge­werb­li­chen Im­mo­bi­lien sind ein er­heb­li­cher Ver­mö­gens­­wert und die Ba­sis Ih­rer wirt­­schaft­­li­chen Exis­tenz. 
Bauleistungsversicherung für Bauherren und Bauunternehmer | VGH
Rechtliche Hinweise

Auf dieser Internet­seite finden Sie nur einen Über­blick über die Versicherungs­leistungen. Die dar­gestellten Informationen und Leistungs­beschreibungen sind kein Vertrags­bestandteil. Grund­lage für den Versicherungs­schutz sind aus­schließlich die Versicherungs­bedingungen und Verein­barungen in Ihrem Ver­sicherungs­vertrag.

Risikoträger und Vertragspartner ist die VGH Versicherungen, Landschaftliche Brandkasse Hannover, Schiffgraben 4, 30159 Hannover, Registergericht: HRA: Han­no­ver 26227.

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