Förderung der Mehrgefahren- versicherung
Sichern Sie sich jetzt bis zum 15.10.2024 Ihren Zuschuss!
Die Teilnahme an der Fördermaßnahme bringt für Sie den Vorteil, dass Sie sich Versicherungsbeitragsanteile zu den Gefahren
- Sturm
- Starkregen
- Starkfrost und
- Dürre
erstatten lassen können.
Das Land Niedersachsen hat gemeinsam mit der Freien Hansestadt Bremen und der Freien Hansestadt Hamburg die Förderung der Mehrgefahrenversicherung eingeführt.
Landwirtschaftliche Betriebe sollen vor dem Hintergrund zunehmender Extremwetterereignisse in ihrem betrieblichen Risikomanagement unterstützt werden.
Aktuell läuft das Antragsverfahren vom 26.08. bis 15.10.2024 für die Teilnahme an den Erntejahren 2025 und Folgende.
Der Förderzeitraum beträgt 5 Jahre bis einschließlich 2029.
Die Teilnahme an der Fördermaßnahme bringt für Sie den Vorteil, dass Sie sich Versicherungsbeitragsanteile (zuwendungsfähige Ausgaben) zu den Gefahren Sturm, Starkregen, Starkfrost und Dürre der VGH Pflanzenversicherung erstatten lassen können. Dadurch kann sich bei den Betrieben mehr finanzieller Handlungsspielraum bei der Gestaltung der individuellen Risikovorsorge ergeben.
- Gefördert werden wesentliche Anbaubereiche für Ackerbau, Obst und Grünland.
- Förderfähige Versicherungsbeitragsanteile zu den Gefahren Sturm, Starkregen, Starkfrost und Dürre werden bis zu 50 % bezuschusst. Der Förderbetrag ist auf maximal 25.000 Euro je Betrieb und Jahr begrenzt.
- Hagel ist als elementare Grundgefahr immer Vertragsbestandteil, ist jedoch nicht förderfähig.
- Die jährliche Teilnahme am ANDI-Antragsverfahren wird vorausgesetzt.
- Die versicherte Mindestfläche je Betrieb und Jahr, für die eine Förderung beantragt werden kann, beträgt 1,0 ha.
- Die Teilnahme und Umsetzung zu bestimmten Öko-Regelungen und/oder Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen sind zu erfüllen.
- Ein Förder- und Auszahlungsantrag ist in jedem Förderjahr bis zum 15.05. bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) durch den landwirtschaftlichen Betrieb zu stellen.
- Versicherungsangebot einholen: Dem Antrag zur Teilnahme am Förderverfahren bei der LWK ist ein Angebot zur Pflanzenversicherung beizufügen. Unsere Vertriebspartner erstellen Ihnen gern Angebote, die den Förderkriterien entsprechen.
- Das Versicherungsangebot und den Antrag zur Teilnahme an der Förderung bis spätestens zum 15.10.2024 bei der LWK einreichen. In 2025 kann erneut bis zum 15.05. ein Antrag auf Teilnahme am Förderverfahren, beginnend für das Förderjahr 2026 und Folgende, gestellt werden.
- Die Einwilligung für den Datenaustausch zwischen der Bewilligungsstelle und der VGH zustimmen und dem Antrag beifügen, sodass die VGH für Ihre Förderung die erforderlichen Daten übermitteln darf.
- Der Antrag auf Teilnahme durchläuft bei der Bewilligungsstelle der LWK ein Priorisierungsverfahren. Betriebe, die bereits seit diesem Jahr an bestimmten Öko-Regelungen und/oder Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen teilnehmen, erhalten darüber Priorisierungspunkte. Eine Nichtteilnahme an den genannten Maßnahmenbereichen führt zum Ausschluss von der Förderung.
- Im Herbst 2024 erhalten die Antragsteller bei positiver Prüfung den Zusicherungsbescheid zur Teilnahme am Förderverfahren für die Länge der Vertragslaufzeit des angebotenen Versicherungsvertrages (längstens bis einschließlich 2029).
- Nach Zugang des Zusicherungsbescheids kann ein neuer förderfähiger Vertrag zur VGH Pflanzenversicherung abgeschlossen werden.
- Jährlich am 15.05. ist ein Förder- und Auszahlungsantrag durch den Antragsteller bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Im Nachgang erfolgt der Zugang des Bewilligungsbescheids.
- Ende Oktober erfolgt jährlich (erstmals in 2025) eine Auszahlungsmitteilung durch die Bewilligungsstelle an die Antragsteller.
- Die Auszahlung der Förderung wird in jedem bewilligten Förderjahr (erstmals in 2025) im November erwartet.
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Mehrgefahrenversicherungen für landwirtschaftliche Kulturen in Niedersachsen, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg (RL-MGV-NI/HB/HH) sieht in Bezug auf den Versicherungsvertrag vor, dass dieser eine Selbstbeteiligung von mindestens 20 Prozentpunkten der Schadenquote (Abzugsfranchise) und eine Höchstentschädigung von maximal 80 % der Versicherungssumme beinhaltet.
Unabhängig davon hält die Pflanzenversicherung der VGH an ihrem deutlich darüber hinaus gehenden Leistungsversprechen fest. Dies ist nicht förderschädlich. Die entsprechenden zuwendungsfähigen Beitragsanteile weisen wir in unseren Versicherungsangeboten aus.
Wer kann von der staatlichen Förderung profitieren?
Die Förderung richtet sich an landwirtschaftliche Betriebe, deren Betriebssitz und Anbauflächen in Niedersachsen, der Freien Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen liegen. Versicherbare Pflanzen außerhalb Niedersachsens, Hamburg und Bremen unterliegen nicht der Fördermaßnahme. Die Förderung soll klimabewusst wirtschaftenden Betrieben zugutekommen, weshalb die Förderung an ein Priorisierungsverfahren gebunden ist. Eine Teilnahme an bestimmten Ökoregelungen, Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen und sogenanntem klimaresilienten Anbau stellt entsprechende Priorisierungskriterien dar.