FAQ-PortalGesundheit und Pflege

Alle Fragen zu Gesundheit und Pflege

In unserem FAQ-Portal finden Sie häufig ge­stellte Fra­gen und die dazu­ge­hörigen Ant­worten zu den einzel­nen Ver­siche­rungen. Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, können Sie natür­lich gerne unsere ver­schiedenen Kontakt­möglich­keiten nutzen.

FAQ – alle Fragen zur private Krankenversicherung

Wie sind die Bearbeitungsfristen in der Pflegepflichtversicherung?
Anträge auf Pflegebedürftigkeit werden an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen weitergeleitet. Dem Versicherten ist das Ergebnis der Begutachtung schriftlich mitzuteilen. Der Gesetzgeber hat für diesen Ablauf eine Frist von fünf Wochen gesetzt. In besonders dringlichen Fällen schreibt der Gesetzgeber sogar eine Frist von einer bzw. zwei Wochen vor. Seit dem 30.10.2012 sind die privaten Krankenversicherungen gesetzlich dazu verpflichtet, jährlich eine Statistik zur Einhaltung der oben genannten Fristen zu veröffentlichen. In einigen Einzelfällen können die Fristen nicht eingehalten werden. Die Statistik der jeweiligen Jahre können Sie hier einsehen.
Erhalte ich Beiträge zurück, wenn ich keine Leistungen einreiche?
Im Versicherungsfall haben Sie mit der VGH Krankenversicherung einen starken und zuverlässigen Partner an Ihrer Seite. Aber auch bei bester Gesundheit profitieren Sie von uns. Werden für ein Kalenderjahr in der Voll- oder Restkostenversicherung keine Rechnungen eingereicht, zahlen wir einen Teil der Beiträge zurück.
Habe ich freie Arzt- und Krankenhauswahl in der PKV?
Die freie Arzt- und Krankenhauswahl bei einer medizinisch notwendigen Behandlung ist einer der großen Pluspunkte einer privaten Krankenversicherung. Das ist in einer gesetzlichen Krankenkasse anders. In der GKV sind Sie an Vertragsärzte mit Kassenzulassung gebunden oder werden zum Beispiel im Fall eines Unfalls in das nächste freie Krankenhaus eingewiesen.



Spezialistensuche und Zweitmeinung mit BetterDoc

In Deutschland gibt es ca. 2.000 Krankenhäuser und 400.000 berufstätige Ärzte – sicher nicht immer einfach, die richtige Wahl zu treffen.



Möglicherweise suchen Sie einen erfahrenen Arzt für eine Behandlung oder eine spezialisierte Klinik für eine bevorstehende OP. Vielleicht möchten Sie auch sichergehen, dass eine geplante Operation wirklich erforderlich ist und suchen nach einer kompetenten Zweitmeinung.



Dazu hat die VGH Krankenversicherung für ihre Kunden eine Kooperation mit BetterDoc.
Kann ich mein Kind ab Geburt auch bei der VGH versichern?
Sie haben als Kunde der VGH Krankenversicherung selbstverständlich das Recht auf eine Kindernachversicherung (§ 198 VVG).



Durch die Kindernachversicherung können Sie Ihr Neugeborenes ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten versichern.



Die Kindernachversicherung gilt für die Vollkostenversicherung, aber auch für die Krankenzusatzversicherung.
Welche Voraussetzungen gibt es?



ein Elternteil ist am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei der Provinzial Krankenversicherung versichert

die Beantragung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt erfolgen

der beantragte Versicherungsschutz darf für das Kind nicht höher sein als der des Elternteils



Kann das Neugeborene mit anderen/weiteren Tarifen versichert werden?



Ja, es besteht die Möglichkeit den Versicherungsschutz für das Neugeborene zu erhöhen oder zu erweitern. Für den höherwertigen Versicherungsschutz ist eine Gesundheitsprüfung notwendig.
Kann ich meinen Versicherungsschutz später noch ändern oder erweitern?
Lebensumstände ändern sich und wir begleiten Sie dabei! Wichtig ist, bleiben Sie mit uns im Kontakt.



Kann ich meinen Selbstbehalt ändern?



Sie können Ihren kalenderjährlichen Selbstbehalt in unserem Vollkostentarif ändern. Eine Erhöhung des Selbstbehaltes ist ohne Gesundheitsprüfung möglich. Soll der Selbstbehalt reduziert werden, muss ein Antrag gestellt und eine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden.



Wir empfehlen eine Änderung des Selbstbehaltes immer zum Jahreswechsel.



Kann ich meinen Versicherungsumfang einfach erhöhen?

Grundsätzlich muss für einen höheren Versicherungsschutz erneut ein Antrag gestellt und eine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden. Auch für eine Reduzierung des Selbstbehaltes muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.



Eine Ausnahme bieten wir in einigen Tagegeldern: Sie erhalten, wenn es tariflich vorgesehen ist, regelmäßige Möglichkeiten zur Leistungsanpassung (Dynamisierung). Der Versicherungsumfang kann dann ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten erhöht werden.



Auch die spätere Ergänzung einer persönlichen Beitragsentlastung (PBE) ist ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.



Tarifwechsel-Leitlinien der privaten Krankenversicherung

Sie sind lebenslang nicht an Ihren Tarif gebunden, sondern haben jederzeit den Rechtsanspruch, in andere gleichartige Tarife zu wechseln (Tarifwechselrecht ­nach § 204 ­Abs. ­1 ­Versicherungsvertragsgesetz ­(VVG)­).



Auch wir haben unseren Beitritt zu diesen Leitlinien gegenüber dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. erklärt.



Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V.: https://www.pkv.de/wissen/beitraege/pkv-tarifwechsel-leitlinien/
Sind die Beiträge für die PKV steuerlich absetzbar?
Das Bürgerentlastungsgesetz regelt die steuerliche Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- sowie Pflegeversicherung werden somit im Rahmen der Basiskrankenversicherung bei der steuerlichen Entlastung gleichbehandelt. Es sind Beiträge zur:



gesetzlichen Krankenversicherung (abzgl. des Anteils zur Finanzierung des Krankengeldes)

privaten Krankenversicherung (bis zur Höhe einer Basisabsicherung) und zur

privaten und gesetzlichen Pflegepflichtversicherung



steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Familienangehörigen. Ebenso werden Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für eingetragene Lebenspartner leistet, berücksichtigt.



In besonderem Maße profitieren alle, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen – z. B. diejenigen, die auch Beiträge für Kinder/ Ehepartner zahlen.



Welche Beiträge können steuerlich abgesetzt werden?



Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat Beiträge zu einer Krankenversicherung nur insoweit von der Besteuerung ausnehmen, als sie zur Absicherung des Existenzminimums erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe nur insoweit anerkannt, als sie für eine Basisabsicherung erforderlich sind.



Daher ist bei Privatversicherten der Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutz zuzüglich des gesetzlichen Beitragszuschlags und ggf. zu zahlenden Risikozuschlägen abzugsfähig. Dieser ist ggf. um einen Arbeitgeberanteil und eine Beitragsrückerstattung zu vermindern.



Sollte der abzugsfähige Beitrag die Obergrenzen unterschreiten, können auch die Krankenversicherungsbeiträge für Mehrleistungen (wie Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer-, Krankentagegeld) angesetzt werden. Dies gilt ebenso für Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikolebensversicherung.



Was muss passieren, damit die Entlastung sofort wirksam wird?



Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern erfolgt die Berücksichtigung automatisch durch die Arbeitgeber. Bei privat versicherten Arbeitnehmern und Beamten besteht die Möglichkeit, im Lohnsteuerabzugsverfahren die konkret abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits bei der monatlichen Abrechnung zu berücksichtigen. Hierfür muss die Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen der privaten Krankenversicherer den Arbeitgebern / Dienstherren eingereicht werden.



Selbstständige wenden sich mit ihrer Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen an ihr zuständiges Finanzamt. Eine gesonderte Mitteilung durch den Steuerpflichtigen ist daher nicht erforderlich. Die tatsächlichen Beiträge werden in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Die individuelle Ersparnis ist abhängig vom Einkommen, der Höhe der anzusetzenden Beiträge sowie dem Familienstand. Bei Fragen zu den konkreten Auswirkungen kann nur ein Steuerberater oder die Steuerbehörde weiterhelfen.
Wann gewährt die VGH Krankenversicherung den Familiennachlass?
Der Familiennachlass wird auf die Tarife für mitversicherte Kinder und Jugendliche gewährt.
Wann gibt es einen Familienrabatt bei der VGH Krankenversicherung?
Wer sich als Familie bei uns versichert, profitiert von einem Familienrabatt.



Wer erhält den Familienrabatt?



Kinder, Jugendliche sowie Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden



Weitere Voraussetzungen:



Mindestens ein Elternteil muss bei uns versichert sein

Die Person mit Anspruch auf Familienrabatt muss im selben Vertrag wie das Elternteil versichert sein

Der Beitrag für das versicherte Elternteil muss mindestens dem Wert des Rabattes entsprechen
Was bietet die App „VGH Gesundheit“ und wie funktioniert der Arztbesuch online?
Die App „VGH Gesundheit“ ist Ihre digitale Schnittstelle zur Krankenversicherung: Sie können uns Rechnungen und Unterlagen schicken, Leistungsabrechnungen bequem abrufen und eine persönliche Gesundheitsakte anlegen.



Zudem haben unsere Krankheitskostenvoll- und Beihilfeversicherten die Möglichkeit, über unseren Gesundheitspartner TeleClinic einen einfachen Arztbesuch online durchzuführen.



Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu diesem Thema: Funktionen der App „VGH Gesundheit“
Was ist im Leistungsfall zu tun?
Haben Sie bereits eine Rechnung vorliegen?



Die Belege können Sie bequem über die App "VGH Gesundheit" (nähere Informationen unter www.vgh.de/apps) einreichen oder im Bereich „Kundenservice Krankenversicherung“ hochladen. Alternativ können Sie die Unterlagen auch in Ihrer VGH Vertretung/Sparkasse abgeben oder formlos per Post an uns schicken.



Sind Sie arbeitsunfähig?



Dann melden Sie sich umgehend bei uns. Sie können uns telefonisch informieren oder über den Bereich „Kundenservice Krankenversicherung“ Kontakt aufnehmen.



Sie möchten wissen, ob eine bestimmte Behandlung abgesichert ist?



Wenden Sie sich am besten telefonisch an unser Team aus der Leistungsabteilung, das Ihnen gerne weiterhelfen. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr – 18:00 Uhr unter 0511 – 362 4407.
Was kostet eine private Krankenversicherung?
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung ist individuell.



Wovon hängt er ab?



von Ihrem ausgewählten Versicherungsumfang:

Sie können Ihre Grundabsicherung zum Beispiel durch Leistungen für privatärztliche Behandlung im Krankenhaus, Einbettzimmer, ein Kurtagegeld oder auch eine Verdienstausfallversicherung ergänzen.



von Ihrem Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn sowie



von den Beiträgen für die Pflegepflichtversicherung



Im Vergleich: In der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich Ihr Beitrag an Ihrem Einkommen – bis zu einer Höchstgrenze („Beitragsbemessungsgrenze“). Gesetzlich Versicherte zahlen



einen bestimmten Prozentsatz ihres Bruttoeinkommens sowie



einen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell festlegt.



Was zahlt der Arbeitgeber?



Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des zu zahlenden Beitrages zur Krankenversicherung. Auch privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Er beträgt ebenfalls die Hälfte, aber maximal so viel wie der höchstmögliche Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Pflege-Zusatzversicherungen werden nicht bezuschusst.



Falls Ihr Arbeitgeberzuschuss unter dem Höchstzuschuss liegt, können Sie den Unterschiedsbetrag bis zum maximalen Arbeitgeberzuschuss für Ihre ebenfalls privat versicherten Familienangehörigen nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.



Was gilt für Selbstständige und freiberuflich Tätige?



Wer keinen Arbeitgeber hat, bezahlt die Beiträge zu seiner privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung komplett selbst.
Welche Fristen sind zur Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV zu beachten?
Sie können Ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung regulär zum Ende des übernächsten Monats kündigen.



In folgenden Fällen ist ein sofortiger Wechsel in die PKV möglich:

Statuswechsel (pflichtversicherter Arbeitnehmer wird selbstständig/erhält Beihilfe)

Angestellter mit Arbeitgeberwechsel und neuem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze
Berufsstarter mit Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (z. B. Uni-Absolventen)
Welche Leistungen bietet die App „VGH Gesundheit“ und wie funktioniert der Arztbesuch online?
Mit unserer App „VGH Gesundheit“ können Sie als Kunde der VGH Krankenversicherung neben Rechnungen, Rezepten sowie Heil- und Kostenplänen jetzt auch bestimmte Vertragsdokumente digital an uns übermitteln. Zudem können Sie sich über die neue Funktion „Postbox“ Ihre Leistungsabrechnungen direkt in die App „VGH Gesundheit“ senden lassen. In der Gesundheitsakte können Sie für sich und Ihre Familie persönliche Gesundheitsdaten speichern und haben Impfpässe, Medikationspläne und Röntgenbilder jederzeit griffbereit. Zudem haben unsere Krankheitskostenvoll- und Beihilfeversicherten die Möglichkeit, über unseren Gesundheitspartner TeleClinic einen einfachen Arztbesuch, bei dem nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht erforderlich ist, bequem über das Smartphone per Videotelefonie durchzuführen. Der bei der TeleClinic ausgewählte Arzt entscheidet, ob - abhängig von der Erkrankung - ein digitaler Arztbesuch ärztlich vertretbar oder ein persönlicher ärztlicher Kontakt und ggf. eine weitere Befunderhebung vor Ort erforderlich ist. Die TeleClinic arbeitet mit in Deutschland niedergelassenen Allgemeinmedizinern und anderen Fachärzten zusammen. Kostenerstattung: Ihre VGH Krankenversicherung erstattet allen Krankheitskostenvoll- und Beihilfeversicherten die Kosten für den Online-Arztbesuch im tariflichen Umfang.
Welche private Krankenversicherung brauche ich?
Das kommt ganz auf Ihren Bedarf an. Die VGH bietet mit den unterschiedlichen Tarifen eine Grunddeckung als auch umfassenden Versicherungsschutz. Wählen Sie einen Tarif in der Privaten Krankenversicherung selbst aus oder lassen Sie sich von unseren Beratern (https://www.vgh.de/content/privat/service/beratersuche/) helfen. Bei der VGH finden Sie genau den Versicherungsschutz, den Sie benötigen.
Wer kann sich privat krankenversichern?
Eine private Krankenversicherung (PKV) kann jeder abschließen, der nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern versicherungsfrei ist. Das gilt für die folgenden Personengruppen:

Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze

Selbstständige und Freiberufler (Ausnahmen können für Künstler, Publizisten und Landwirte gelten)

Beamte, beihilfefähige Familienangehörige und Beamtenanwärter

Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze. Das sind z. B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder

Studenten, sofern sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen oder für die mit Vollendung des 30. Lebensjahres die studentische Krankenversicherung der GKV erlischt


Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Im Jahr 2021 beträgt die Versicherungspflichtgrenze 64.350 € pro Jahr bzw. 5.362,50 € pro Monat. Bis zu dieser Höhe sind Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Wie kann ich eine private Krankenversicherung abschließen?
Über unsere Beratersuche (https://www.vgh.de/content/privat/service/beratersuche/) finden Sie eine Vertretung oder Sparkasse in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.
Wie kann ich eine private Krankenversicherung bei der VGH abschließen?
In wenigen Schritten zur privaten Krankenversicherung:



Schritt 1: Voraussetzungen prüfen



Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig? Sind haben Anspruch auf Beihilfe als Beamter oder Anwärter? Liegt Ihr Einkommen als Arbeitnehmer oberhalb der Versicherungspflichtgrenze?



Wenn Sie eine der Fragen mit „Ja“ beantworten, steht Ihnen die PKV offen.



Schritt 2: Unverbindlich beraten lassen

Nehmen Sie dazu gerne direkt Kontakt mit uns auf:

Telefon: 0800 175 0844

E-Mail: service@vgh.de



Schritt 3: Versicherungsschutz wählen

Nach einem ausführlichen Beratungsgespräch entscheiden Sie sich für die Tarife, die am besten zu Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten passen.



Schritt 4: Antrag stellen

Zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung gehören einige Gesundheitsfragen. Wichtig für Ihren Versicherungsschutz ist, dass Sie diese wahrheitsgemäß beantworten. Haben Sie Vorerkrankungen? Dann können Sie vorab unverbindlich klären, ob Sie einen Risikozuschlag bezahlen müssen oder die Aufnahme in die PKV nicht möglich ist. Sprechen Sie dazu Ihren Berater direkt an.



Schritt 5: Vorversicherung kündigen

Wurde Ihr Antrag angenommen, können Sie Ihre Vorversicherung kündigen. Hierbei hilft Ihnen Ihr Berater gern.
Wie sollte ich meine private Krankenversicherung gestalten?
Aus unserem breiten Leistungsspektrum können Sie genau den Versicherungsschutz auswählen, der Ihren Bedürfnissen entspricht. Wir bieten mit dem Vollversicherungstarif (VK) bereits einen umfassenden Versicherungsschutz. Dabei können Sie zwischen verschiedenen Selbstbehalten wählen und den Vollkostentarif mit verschiedenen Bausteinen ergänzen.



Sie möchten mehr erfahren und individuell beraten werden? Nehmen Sie gerne direkt Kontakt mit uns auf:

Telefon: 0800 175 0844

E-Mail: service@vgh.de
Wie unterscheiden sich die Leistungen der GKV von den Leistungen der PKV?
Viel wichtiger als die Höhe des Versicherungsbeitrags ist die Frage, was man dafür bekommt. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind 95 % der Leistungen im Sozialgesetzbuch geregelt. Allerdings kann sich der Umfang der Leistungen jederzeit ändern. Um zu sparen, kann der Gesetzgeber Leistungen streichen oder kürzen. Die Reformen der letzten Jahre haben den Leistungsumfang (Zuzahlungen, Erstattung von Zahnersatz etc.) bereits deutlich verändert.



In der PKV erhalten Versicherte nicht nur erstklassige Leistungen – sie können mit der Wahl ihres Tarifs sogar selbst entscheiden, auf welche Leistungen sie besonderen Wert legen.



Und das Beste: Die versicherten Leistungen in der privaten Krankenversicherung sind ein Leben lang garantiert.

Wie verhalte ich mich, wenn ich Leistungen aus der privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen möchte?
Verschiedene Möglichkeiten stehen zur Verfügung, sich bei uns zu melden, wenn Sie Leistungen aus der privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen möchten. Verwenden Sie die App „VGH Gesundheit“ um Ihre Rechnungen schnell und direkt bei uns einzureichen. Wenden Sie sich direkt an unsere Mitarbeiter aus der Fachabteilung, die Ihnen jederzeit gerne weiterhelfen. Melden Sie sich bei Ihrem Berater (https://www.vgh.de/content/privat/service/beratersuche/).
Wie werden Behandlungen in der PKV abgerechnet?
Die Abrechnung für den Arzt und das Krankenhaus ist in der privaten Krankenversicherung anders geregelt als in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn Sie sich als Privatpatient behandeln lassen, stellt Ihnen der Arzt seine erbrachten Leistungen in Rechnung.



Diese Rechnung reichen Sie dann bei uns ein und erhalten die tariflich vorgesehene Erstattung auf Ihr Konto ausgezahlt. Ob Sie die Behandlung schon vorab begleichen oder auf unsere Leistungsabrechnung warten, entscheiden Sie.



Kosten für Krankenhausaufenthalte werden in der Regel bei Vorlage der "Card für Privatversicherte" direkt mit uns abgerechnet.



Wichtig, wenn Sie Anspruch auf Beihilfe haben:

Auch Sie erhalten nach der Behandlung eine privatärztliche Rechnung. Sagen Sie am besten in der Praxis Bescheid, dass Sie Anspruch auf Beihilfe haben und die Rechnung in doppelter Ausführung benötigen.



Die Rechnung reichen Sie dann bei Ihrer Beihilfestelle und bei uns ein. Die Kontaktdaten Ihrer Beihilfestelle und Ihre Beihilfenummer erhalten Sie von Ihrem Dienstherrn. Fragen Sie einfach bei Ihrer Dienststelle nach.
Wird die private Krankenversicherung im Alter zu teuer?
Viele Menschen glauben, eine private Krankenversicherung würde mit zunehmendem Alter oder bei Krankheit zu teuer.



Um Ihnen über die gesamte Vertragslaufzeit ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis zu sichern, sind unsere Beiträge vorausschauend kalkuliert. Zu Beginn der Vertragslaufzeit wird ein Polster angespart. Diese Alterungsrückstellungen werden im Alter wieder abgebaut. So werden Mehrbelastungen – bedingt durch ein erhöhtes Krankheitsrisiko – aufgefangen. Das Ergebnis: faire Beiträge und eine gute Beitragsentwicklung. Mehr dazu können Sie in unserer Broschüre nachlesen.



Mit dem Abschluss einer persönlichen Beitragsentlastung (PBE) besteht außerdem die Möglichkeit, sich eine garantierte Beitragsreduzierung im Alter zu sichern.
Wo sind die Kinder eines verheirateten Elternpaares zu versichern?
Wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und außerdem das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils überschreitet, muss das Kind gegen Beitrag versichert werden, privat oder auch freiwillig gesetzlich. Liegt das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils höher, kann das Kind in dessen Kasse beitragsfrei versichert bleiben.

FAQ – alle Fragen zur Krankenhauszusatzversicherung

Haben Sie bei uns ausschließlich ein Krankenhaustagegeld versichert?
Dann benötigen wir vom Krankenhaus eine Aufenthaltsbescheinigung mit der Diagnose sowie Aufnahme- und Entlassungsdatum.



Die Belege können Sie bequem über die App "VGH Gesundheit" einreichen oder im Bereich „Kundenservice Krankenversicherung“ hochladen. Alternativ können Sie die Unterlagen auch in Ihrer VGH Vertretung/Sparkasse abgeben oder formlos per Post an uns schicken.

Sie möchten wissen, ob eine bestimmte oder geplante Behandlung abgesichert ist?
Wenden Sie sich am besten telefonisch an unser Team aus der Leistungsabteilung, das Ihnen gerne weiterhilft. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr – 18:00 Uhr unter 0511 – 362 4407.



Warum ist eine Krankenhauszusatzversicherung sinnvoll?
Gesetzlich Versicherte erhalten im Krankenhaus nur eine Grundversorgung. Wer sich allerdings Leistungen wünscht, die über dem Standard liegen, sollte eine private Zusatzversicherung abschließen.



Unsere Krankenhauszusatzversicherung ermöglicht unter anderem die Behandlung durch Spezialisten bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer oder die Begleitung kranker Kinder durch einen Elternteil.



Außerdem können Sie auf Wunsch ein Krankenhaustagegeld und/oder ein Kurtagegeld mitversichern.



Welche Zusatzversicherung für Sie die passende ist - dabei helfen Ihnen unsere Berater weiter. Bei der VGH finden Sie genau den Versicherungsschutz, den Sie benötigen.
Was ist im Leistungsfall zu tun?
Sie kommen unvorhergesehen ins Krankenhaus?



Bei akuten Krankenhausaufenthalten geben Sie bei der Aufnahme die Versicherungsnummer an – das Krankenhaus wendet sich dann an uns. Die besseren Unterbringungskosten werden in der Regel direkt mit dem Krankenhaus abgerechnet. Für die privatärztlichen Behandlungen erhalten Sie Rechnungen. Diese schicken Sie uns einfach zu – wir prüfen dann, welchen Betrag wir erstatten. Sie erhalten darüber eine detaillierte Abrechnung von uns und die entsprechende Zahlung auf Ihr Konto.



Die Belege können Sie bequem über die App "VGH Gesundheit" einreichen oder im Bereich „Kundenservice Krankenversicherung“ hochladen. Alternativ können Sie die Unterlagen auch in Ihrer VGH Vertretung/Sparkasse abgeben oder formlos per Post an uns schicken.

Was spricht für ein Krankenhaustagegeld?
Ins Krankenhaus will niemand gerne – und dennoch ist es manchmal unumgänglich. Mit unserem Krankenhaustagegeld erhalten Sie jeden Tag, den Sie im Krankenhaus verbringen, eine bestimmte, zuvor festgelegte Summe.



Denn ein Aufenthalt im Krankenhaus ist nicht nur unangenehm, sondern verursacht auch zusätzliche Kosten:


Für jeden Behandlungstag muss ein gesetzlich Krankenversicherter 10 EUR Eigenanteil zahlen. Diese Zuzahlung ist auf maximal 28 Tage begrenzt (max. 280 EUR). Auch weitere Nebenkosten (z. B. für WLAN, Telefon, Bücher, Fahrtkosten der Familie) belasten den Geldbeutel. Gut, wenn man sich darum keine Sorgen machen muss! Oder?
Wie verhalte ich mich, wenn ich Leistungen aus der Krankenhauszusatzversicherung in Anspruch nehmen möchte?
Melden Sie bequem und einfach den Leistungsanspruch der Krankenhauszusatzversicherung bei Ihrem zuständigen Berater. Einen Berater (https://www.vgh.de/content/privat/service/beratersuche/) in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Beratersuche.
Wo kann ich mich beraten lassen und wie kann ich eine Krankenhauszusatzversicherung abschließen?
Über unsere Beratersuche finden Sie eine Vertretung oder Sparkasse in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie einfach einen Termin. Es soll schnell gehen? Dann entscheiden Sie sich doch einfach für unseren Online-Abschluss.

Wozu ist ein Kurtagegeld gut?
Reha-Maßnahmen und Kuren können schnell teuer werden, wenn man sich nicht mit der Grundversorgung begnügt.



Mitunter gibt es auch keinen Kostenträger, eine Kur oder Rehabilitation ist aber angeraten – dann ist unser Kurtagegeld die richtige Wahl. Ein Teil der Kosten wie­ z. B. für Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe oder ärztliche Behandlungen bei medizinisch notwendigen Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen werden damit aufgefangen.

FAQ – alle Fragen zur Zahnzusatzversicherung

Besteht sofort Versicherungsschutz?
In der privaten Krankenversicherung bestehen in der Regel Wartezeiten. Die Wartezeit ist eine festgelegte Zeitspanne zwischen Vertragsbeginn und dem Beginn des Leistungsanspruches.



In unseren Zahnzusatztarifen beträgt die Wartezeit 6 Monate.
Bis zu welchem Betrag werden meine Kosten erstattet?
Treue zahlt sich aus! Je länger der Vertrag läuft, desto mehr Kosten werden erstattet. Für unsere Zahnersatztarife gelten Rechnungshöchstbeträge („Zahnstaffel“). Von den Rechnungshöchstbeträgen werden die Tarifleistungen gezahlt.



1. Versicherungsjahr bis zu 500 €

2. Versicherungsjahr 750 €

3. Versicherungsjahr 1.500 €

4. Versicherungsjahr 2.000 €

5. Versicherungsjahr 3.000 €

ab 6. Versicherungsjahr 10.000 €



Bei Unfällen entfallen die Höchstsätze. Für einzelne Leistungen gelten weitere Höchstgrenzen.



Für den Zahnbehandlungstarif ZB90 erhalten Sie nach Ablauf der Wartezeit die vollen Tarifleistungen (keine Zahnstaffel).
Für wen ist eine Zahnzusatzversicherung wichtig?
Für alle gesetzlich Versicherten, denn die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bietet nur noch eine Grundversorgung und Festkostenzuschüsse für eine Standardversorgung. Nicht alle medizinisch auch sinnvollen Behandlungen werden von der GKV bezahlt.
Gibt es Wartezeiten, bis der Versicherungsschutz wirkt?
Bei unseren Zahnzusatztarifen beträgt die Wartezeit nur 6 Monate.
Ist eine Zahnzusatzversicherung auch für Kinder sinnvoll?
Auch für Kinder und Jugendliche empfiehlt sich der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung. Denn durch einen Unfall oder kieferorthopädische Behandlungen fallen schnell hohe Kosten an. Bei vielen Kindern und Jugendlichen sind aus medizinischen Gründen kieferorthopädische Maßnahmen nötig. Denn was jetzt versäumt wird, begleitet Ihre Kinder unter Umständen ein Leben lang. Hinzu kommt, dass die günstigen Beiträge die Entscheidung für diesen wichtigen Schritt leicht machen. Ein weiterer Pluspunkt: Wir leisten auch schon in den kieferorthopädischen Indikationsgruppen I und II, in denen die GKV noch keine Zahlungen vorsieht.
Wann sollte eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen werden?
Auf diese Frage gibt es eine einfache Antwort: So früh, wie möglich!



Denn größere Zahnbehandlungen und kostenintensive Zahnersatzmaßnahmen können Sie in jedem Alter treffen – auch wenn Sie bisher völlig gesunde Zähne hatten. Zahnbett- und Zahnfleischentzündungen oder gar Unfälle können schon in jungen Jahren eine teure Behandlung notwendig machen.



Bei Kindern und Jugendlichen können aus medizinischen Gründen kieferorthopädische Maßnahmen nötig sein. Denn was jetzt versäumt wird, begleitet Ihre Kinder unter Umständen ein Leben lang. Hinzu kommt, dass die günstigen Beiträge die Entscheidung für diesen wichtigen Schritt leicht machen.



Ein weiterer Pluspunkt: Wir leisten auch schon in den kieferorthopädischen Indikationsgruppen I und II, in denen die GKV noch keine Zahlungen vorsieht.



Sorgen Sie deshalb schon früh genug vor und vereinbaren einen persönlichen Beratungstermin.
Warum ist eine Zahnzusatzversicherung sinnvoll?
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bietet Leistungen für eine Grundversorgung. Über die Regelleistung hinausgehende Versorgungswünsche muss der Versicherte selbst tragen. Für Zahnersatz zahlt die GKV lediglich befundbezogene Zuschüsse.



Mit einer Zahnzusatzversicherung werden die Eigenanteile deutlich reduziert.



Welche Zusatzversicherung für Sie die passende ist – dabei helfen Ihnen unsere Berater weiter. Bei der VGH finden Sie genau den Versicherungsschutz, den Sie benötigen.
Was ist im Leistungsfall zu tun?
Bei geplantem Zahnersatz (Brücken, Kronen etc.) reichen Sie bitte vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan ein.



Für alle Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, erhalten Sie eine Rechnung. Diese schicken Sie uns einfach zu – wir prüfen dann, welchen Betrag wir erstatten. Sie erhalten darüber eine detaillierte Abrechnung von uns und die entsprechende Zahlung auf Ihr Konto.



Die Belege können Sie bequem über die App "VGH Gesundheit" (nähere Informationen unter www.vgh.de/apps) einreichen oder im Bereich „Kundenservice Krankenversicherung“ hochladen. Alternativ können Sie die Unterlagen auch in Ihrer Vertretung/Sparkasse abgeben oder formlos per Post an uns schicken.



Sie haben Fragen? Das Team der Leistungsabteilung ist unter der Telefonnummer 0511 362- 4407 gern für Sie da.
Was spricht für den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung?
Größere Zahnbehandlungen und ernste Zahnschäden können Sie in jedem Alter treffen – auch wenn Sie bisher völlig gesunde Zähne hatten. Zahnbett- und Zahnfleischentzündungen oder gar Unfälle können schon in jungen Jahren eine teure Behandlung notwendig machen. Darum ist eine Absicherung für jeden wichtig!
Welche Zahnzusatzversicherung brauche ich?
Das kommt ganz auf Ihren Bedarf an. Die VGH bietet mit den unterschiedlichen Tarifen eine Grunddeckung als auch umfassenden Versicherungsschutz. Wählen Sie einen Tarif in der Zahnzusatzversicherung selbst aus oder lassen Sie sich von unseren Beratern helfen. Bei der VGH finden Sie genau den Versicherungsschutz, den Sie benötigen.
Wie kann ich eine Zahnzusatzversicherung abschließen?
Über unsere Beratersuche finden Sie eine Vertretung oder Sparkasse in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.
Wie verhalte ich mich, wenn ich Leistungen aus der Zahnzusatzversicherung in Anspruch nehmen möchte?
Melden Sie bequem und einfach den Leistungsanspruch aus der Zahnzusatzversicherung bei Ihrem zuständigen Berater. Einen Berater in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Beratersuche.
Wo kann ich mich beraten lassen und wie kann ich eine Zahnzusatzversicherung abschließen?
Über unsere Beratersuche finden Sie eine Vertretung oder Sparkasse in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.

FAQ – alle Fragen zur Krankentagegeldversicherung

Wann gelte ich als arbeitsunfähig?
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht ausüben können (zu 100%).


Die Arbeitsunfähigkeit wird von einem Arzt festgestellt.
Warum ist eine Krankentagegeldversicherung sinnvoll?
Einkommenseinbußen bei längerer Krankheit können Ihre Finanzen schnell durcheinanderbringen – denn die laufenden Kosten z. B. für Lebenshaltung, Miete oder Darlehen bleiben die gleichen.


- Angestellte müssen in der Regel schon nach sechs Wochen (ab dem 43. Krankheitstag) mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung auskommen (weniger als 80 % des letzten Nettoeinkommens nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung).


- Selbstständige erhalten gar kein Krankengeld, wenn sie dieses nicht separat versichert haben.


Unser Krankentagegeldtarif KTG hilft Ihnen, Ihre Versorgungslücke zu schließen – unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind.
Was muss ich tun, wenn ich arbeitsunfähig bin?
Bitte melden Sie sich umgehend bei uns. Sie können uns telefonisch informieren oder über den Bereich „Kundenservice Krankenversicherung“ Kontakt aufnehmen.
Wo kann ich mich beraten lassen und wie kann ich eine Krankentagegeldversicherung abschließen?
Über unsere Beratersuche finden Sie eine Vertretung oder Sparkasse in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.
Ab wann und wie lange wird das Krankentagegeld gezahlt?
Die Zahlung des Kran­ken­ta­ge­gel­des der VGH be­ginnt bei vor­lie­gen­der Ar­beits­un­fä­hig­keit nach Ab­lauf der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ka­renz­zeit


- im Tarif KTG-G nach 6, 13 oder 26 Wo­chen,

- im Tarif KTG-S nach 2, 3, 4 oder 6 Wo­chen und

- im Tarif SKG nach 6 Wo­chen


Eine befristete Zahlung wie in der gesetzlichen Krankenkasse (max. 78 Wochen) gibt es nicht. Das Krankentagegeld wird solange gezahlt, bis:


- Sie wieder (teil-)arbeitsfähig sind oder

- eine Berufsunfähigkeit vorliegt oder

- eine Erwerbsminderungsrente (auch Rente wegen Teilerwerbsminderung) bezogen wird oder

- eine private Berufsunfähigkeitsrente bezogen wird oder

- das Gewerbe abgemeldet, im Laufe der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosigkeit eintritt oder das Berufsleben beendet wird
Für wen ist ein Krankentagegeld wichtig?
Sowohl gesetzlich als auch privat versicherte Arbeitnehmer können diese Zusatzversicherung abschließen und sich somit vor Einkommensverlusten bei längerer Krankheit schützen. Der Leistungszeitpunkt kann in einigen Tarifen frei gewählt werden. Für Selbstständige und Freiberufler ist die Krankentagegeldversicherung neben privaten Ersparnissen ein wichtiger Baustein, um sich vor finanziellen Engpässen zu schützen.
Was ist der Unterschied zwischen Krankentagegeld und gesetzlichem Krankengeld?
Gesetzlich Krankenversicherte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit automatisch ein Krankengeld. Dieses bekommt man nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung. Die Höhe des Krankengeldes kann von der des normalen Einkommens erheblich abweichen. Oftmals zahlen die Krankenkassen nur 70 % des Bruttoeinkommens und im Idealfall bis zu 90 % des Nettoeinkommens. Krankentagegeld muss im Vergleich zum gesetzlichen Krankengeld bei einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine sinnvolle private Zusatzversicherung zum Ausgleich der Differenz zwischen Nettoeinkommen und Krankengeld. Leistungsbeginn und Höhe des Krankentagegeldes können je nach Tarif individuell vereinbart werden.
Was spricht für den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung?
Einkommenseinbußen bei längerer Krankheit können Ihre Finanzen schnell durcheinanderbringen – denn die laufenden Kosten z. B. für Lebenshaltung, Miete oder Darlehen bleiben die gleichen. Angestellte müssen in der Regel schon nach sechs Wochen (ab dem 43. Krankheitstag) mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung auskommen (weniger als 80 % des letzten Nettoeinkommens nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung). Selbstständige erhalten gar kein Krankengeld, wenn sie dieses nicht separat versichert haben.
Welche Vorteile bietet das Krankentagegeld der VGH?
Je nach gewähltem Tarif bieten wir Ihnen: Zahlung eines Krankentagegeldes in vereinbarter Höhe bis zu Ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen, unbegrenzte Zahlung, solange eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt – auch für Sonn- und Feiertage, Wiedereingliederungshilfe für Selbstständige nach einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Monaten, Anpassungsmöglichkeit mindestens alle drei Jahre bei mindestens 30 € Tagegeldabsicherung.
Welchen Krankentagegeld-Tarif brauche ich
Die Versorgungslücke ist ganz individuell. Egal ob eine Grunddeckung oder eine umfassendere Absicherung gewünscht wird – mit unseren Krankentagegeldtarifen können wir Ihre Versorgungslücke auch individuell schließen.


Welcher Tarif für Sie der passende ist – dabei helfen Ihnen unsere Berater weiter. Bei der VGH finden Sie genau den Versicherungsschutz, den Sie benötigen.

Wie kann ich ein Krankentagegeld abschließen?
Über unsere Beratersuche (https://www.vgh.de/content/privat/service/beratersuche/) finden Sie eine Vertretung oder Sparkasse in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.
Wie verhalte ich mich, wenn ich das Krankentagegeld in Anspruch nehmen möchte?
Melden Sie bequem und einfach Ihren Leistungsanspruch des Krankentagegeldes bei Ihrem zuständigen Berater. Einen Berater in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Beratersuche (https://www.vgh.de/content/privat/service/beratersuche/).

FAQ – alle Fragen zur Pflegeversicherung

Besteht sofortiger Versicherungsschutz?
In der privaten Pflege-Zusatzversicherung bestehen mitunter Wartezeiten. Die Wartezeit ist eine festgelegte Zeitspanne zwischen Vertragsbeginn und dem Beginn des Leistungsanspruches.


In unserem Tarif VGH PflegeSchutz besteht jedoch sofortiger Versicherungsschutz, ohne Wartezeiten.


Im Tarif VGH PflegeBahr beträgt die Wartezeit fünf Jahre. Diese entfällt bei einer vorliegenden Pflegebedürftigkeit in Folge eines Unfalls innerhalb dieser Frist.
Pflegegrade, häusliche Pflege und Zusammenspiel mit der gesetzlichen Pflegeversicherung
Welche Pflegegrade gibt es und wie unterscheiden sie sich?


Entscheidend für die Einstufung in einen der Pflegegrade 1 - 5 ist, wie stark Selbstständigkeit und Fähigkeiten eingeschränkt sind. Danach bestimmt sich, wie viel Unterstützung durch Pflege notwendig ist und wie viel die gesetzliche Pflegeversicherung bezahlt.


- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung


Kann ich auch zu Hause gepflegt werden?


Natürlich besteht die Möglichkeit zu Hause gepflegt zu werden – z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst oder auch durch Angehörige und Freunde.


Zur Unterstützung der häuslichen Pflege können auch teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege sowie vorübergehende vollstationäre Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.


Mehr Informationen zum Thema finden Sie z.B. auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause


Wird das Pflegetagegeld mit Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung verrechnet?


Das vereinbarte Pflegetagegeld der VGH steht Ihnen zur freien Verfügung. Sie können selbst entscheiden, für was Sie das Geld verwenden möchten. Es kommt daher zu keiner Verrechnung des Pflegetagegeldes mit Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Sind die Beiträge im Leistungsfall weiter zu zahlen?
Eine Beitragsbefreiung gibt es nicht. Die Beiträge sind für die Dauer der Vertragslaufzeit zu zahlen.
Warum ist eine Pflege-Zusatzversicherung sinnvoll?
Immer mehr Menschen sind aufgrund einer Erkrankung, in Folge eines Unfalls oder im Alter auf professionelle Hilfe angewiesen. Doch eine angemessene Versorgung ist teuer, egal, ob zuhause oder in einer Pflegeeinrichtung. Die gesetzliche Pflegeversicherung beteiligt sich finanziell an den wichtigsten Pflegemaßnahmen. Sie übernimmt jedoch nie die gesamten Kosten. Die Differenz – oft mehrere Hundert Euro im Monat – müssen Pflegebedürftige aus eigener Tasche bezahlen. Wenn das eigene Einkommen oder die Rücklagen nicht ausreichen, sind die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder) zum Unterhalt verpflichtet.
Was ist im Leistungsfall zu tun?
Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor? Dann melden Sie diese bitte entweder telefonisch unter 0511 362-4310 oder im Bereich „Kundenservice Krankenversicherung“ auf www.vgh.de. Das Team der Leistungsabteilung steht Ihnen beratend zur Seite.
Welche Absicherungen bietet mir die VGH an und wie unterscheiden sich diese?
Um Sie und Ihre Angehörigen im Pflegefall finanziell abzusichern bieten wir Ihnen zwei verschiedene Pflege-Zusatzversicherungen an. Dabei handelt es sich um den staatlich geförderten Pflegeergänzungstarif „VGH PflegeBahr“ sowie die Rundum-Absicherung mit dem Tarif „VGH PflegeSchutz“.


Der Tarif VGH PflegeBahr ist eine staatlich geförderte Basisabsicherung in Form eines vereinbarten Tagegeldes, welches Sie nicht individuell festlegen können. Der Abschluss ist allerdings ohne Gesundheitsprüfung möglich und Sie bekommen eine staatliche Förderung von 60 EUR jährlich. Werden Sie pflegebedürftig, erhalten Sie das vereinbarte Tagegeld prozentual, monatlich ausgezahlt (100% in Pflegegrad 5, 40% in Pflegegrad 4, 30% in Pflegegrad 3, 20% in Pflegegrad 2, 10% in Pflegegrad 1).


Der VGH PflegeSchutz hingegen bietet eine Rundum-Absicherung im Pflegefall. Sie bestimmen die Absicherungshöhe für jeden Pflegegrad selbst. Wie hoch ihr Bedarf ist, ermitteln wir in einem persönlichen Beratungsgespräch. Vereinbaren Sie direkt einen Termin mit einem unserer Berater.


Neben dem eigentlichen Pflegetagegeld bietet Ihnen der VGH PflegeSchutz auch umfassende Service- und Assistance-Leistungen.
Gibt es eine regelmäßige Anpassung des versicherten Tagegeldes aufgrund steigender Pflegekosten?
Im Tarif VGH PflegeSchutz wird das vereinbarte Pflegetagegeld alle drei Jahre erhöht – auch wenn Sie bereits pflegebedürftig sind. Diese Erhöhung (Dynamisierung) beruht auf der Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland der letzten drei Jahre.
Gibt es Wartezeiten, bevor der volle Versicherungsschutz greift?
Im Tarif VGH PflegeSchutz genießen Sie ohne Wartezeit direkten Versicherungsschutz. Im Tarif VGH PflegeBahr beginnt der volle Versicherungsschutz nach fünf Jahren Wartezeit. Sie entfällt bei Pflegebedürftigkeit nach einem Unfall.
Ist eine Gesundheitsprüfung notwendig, um eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen?
Für den Tarif VGH PflegeSchutz benötigen wir vorab einige Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand und führen dafür eine Gesundheitsprüfung durch. Bei dem VGH PflegeBahr erhalten Sie den Versicherungsschutz ohne diese Prüfung.
Welche Pflegegrade gibt es und wie unterscheiden sich diese?
Es gibt gemäß dem Pflegestärkungsgesetz II die folgenden fünf Pflegegrade: Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach einem bestimmten Begutachtungsverfahren die Einordnung nach einem Punktesystem in einen der fünf Pflegegrade. Zur Beurteilung herangezogen werden hierfür die individuell noch vorhandenen Fähigkeiten des Pflegebedürftigen (z. B. Mobilität, Selbstversorgung, Bewältigung der krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltags usw.).
Welche Pflegeversicherung brauche ich?
Das kommt ganz auf Ihren Bedarf an. Die VGH bietet mit den unterschiedlichen Tarifen eine Grunddeckung als auch umfassenden Versicherungsschutz. Wählen Sie einen Tarif in der Pflegeversicherung selbst aus oder lassen Sie sich von unseren Beratern helfen. Bei der VGH finden Sie genau den Versicherungsschutz, den Sie benötigen.
Welche Unterschiede gibt es in den Tarifen VGH PflegeSchutz und VGH PflegeBahr?
Tarif VGH PflegeSchutz: Im Pflegefall zahlen wir Ihnen ein vereinbartes Tagegeld, das monatlich ausgezahlt wird – wenn nötig ein Leben lang. Die Höhe können Sie flexibel vereinbaren und für jeden Pflegegrad individuell festsetzen. Tarif VGH PflegeBahr: Im Pflegefall zahlen wir Ihnen ein vereinbartes Tagegeld (30 Tagessätze), das monatlich ausgezahlt wird (100 % in Pflegegrad 5, 40 % in Pflegegrad 4, 30 % in Pflegegrad 3, 20 % in Pflegegrad 2, 10 % in Pflegegrad 1). Die Leistung beträgt bei Pflegegrad 5 mindestens 600 € monatlich. Der Staat fördert diese Absicherung mit 60 € im Jahr bei einem Mindestbeitrag von 15 € im Monat.
Wie hoch ist das Pflegetagegeld in den einzelnen Pflegegraden und wie wird es ausgezahlt?
Im Pflegefall zahlen wir Ihnen im Tarif VGH PflegeSchutz ein vereinbartes Tagegeld, das monatlich ausgezahlt wird – wenn nötig ein Leben lang. Die Höhe können Sie flexibel vereinbaren und für jeden Pflegegrad einzeln festsetzen (bis max. 20 Euro in VGH PflegeSchutz 1 und bis zu 100 Euro in VGH PflegeSchutz 2 bis 4). Das Pflegetagegeld im Tarif VGH PflegeBahr beträgt bei Pflegebedürftigkeit in dem Pflegegrad 1: 10 %, bei Pflegebedürftigkeit in dem Pflegegrad 2: 20 %, bei Pflegebedürftigkeit in dem Pflegegrad 3: 30 %, bei Pflegebedürftigkeit in dem Pflegegrad 4: 40 %, bei Pflegebedürftigkeit in dem Pflegegrad 5: 100 %, des vertraglich vereinbarten Pflegetagegeldes. Die Auszahlung der Leistung erfolgt für jeden Monat – unabhängig von der Anzahl der Kalendertage – in 30 Tagessätzen. Die Leistung beträgt bei Pflegegrad 5 mindestens 600 € monatlich.
Wie kann ich eine Pflegeversicherung abschließen?
Über unsere Beratersuche finden Sie eine Vertretung oder Sparkasse in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.
Wie verhalte ich mich, wenn ich Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchte?
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Schutz für Zuhause - Sicherheit für Ihr Leben

Ihr Zuhause ist Ihr Rückzugsort und wertvoller Lebensraum. Mit unserer Hausrat- und Wohngebäudeversicherung sorgen wir dafür, dass Sie rundum geschützt sind – vor Schäden durch Feuer, Sturm, Einbruch oder Leitungswasser. Dabei sichern wir nicht nur Ihre persönlichen Gegenstände ab, sondern auch die Substanz Ihres Gebäudes. So können Sie sich ganz auf das Wesentliche konzentrieren: Ihr Zuhause in vollen Zügen zu genießen. Jetzt umfassend absichern und sorgenfrei wohnen!

Machen Sie Ihre Gesundheit zur Privatangelegenheit

Private Krankenversicherung

Sie möchten Ihre Ge­sund­heit op­ti­mal ab­si­chern? Dann stel­len Sie sich Ih­­ren Ver­si­che­rungs­­schutz mit uns in­di­vi­­duell zu­­sam­men. Wir bie­­ten sehr gu­te, le­bens­­lang ga­ran­­tier­­te Leis­tun­gen zu aus­­ge­­zeich­­ne­ten Kon­di­­tio­nen - für al­le, die sich pri­vat kran­­ken­­ver­­si­chern kön­nen. Zö­gern Sie nicht und tun Sie Ih­rer Ge­sund­­heit et­was Gu­tes.
Gesundheit, Pflege & Vorsorge

Zahnzusatzversicherung

Wer­den Sie Pri­vat­­pa­­tient beim Zahn­­arzt! Das geht ganz ein­­fach mit un­­se­­ren Zahnzu­­satz­­ver­­si­che­­run­­gen. Zahn­­arzt­­be­­su­­che be­­las­­ten schnell den ei­­ge­nen Geld­­beu­­tel. Sinn­­vol­­le me­­di­­zi­­ni­­sche Leis­­tun­­gen er­­stat­tet die ge­­setz­­li­­che Kran­­ken­­ver­­si­­che­­rung oft­­mals nicht oder nur teil­­wei­­se. Mit ei­­ner Zahn­­zu­­satz­­ver­­si­­che­­rung schüt­­zen Sie sich vor ho­­hen Zu­­zah­­lun­­gen und si­­chern sich ei­­ne bes­­se­­re zahn­­me­­di­­zi­­ni­­sche Ver­­sor­­gung.
Gesundheit, Pflege & Vorsorge

Pflegeversicherung

Beim Thema Pflege gilt: Jeder sollte sich absichern, denn es kann jeden treffen, ob aufgrund eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder des Alters. Denken Sie dabei auch an Ihre Familie. Wenn das eigene Einkommen oder die Rücklagen nicht ausreichen, sind die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder) gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Mit unseren Pflegetarifen schützen Sie sich und Ihre Lieben.
Gesundheit, Pflege & Vorsorge

Krankenhauszusatzversicherung

Ob Krankenhaus, Reha oder Kur – mit den Zusatzversicherungen der VGH sind Sie bei stationären Aufenthalten gut versorgt. Sichern Sie sich Ihre Wunschleistungen, damit Sie im Krankheitsfall schnell wieder auf die Beine kommen.
Gesundheit, Pflege & Vorsorge

Ambulante Zusatzversicherung

Eine Ergänzung, die sich lohnt! Die ambulante Zusatzversicherung „top fit“ verringert Zuzahlungen und sichert Ihnen viele Leistungen, die von Ihrer Krankenkasse nicht bezahlt werden. In Kombination mit unseren attraktiven Zahn-Zusatztarifen können Sie davon profitieren.
Gesundheit, Pflege & Vorsorge

Krankentagegeld

Ob Autounfall, lang­wie­ri­ge Krank­heit oder kom­pli­zier­ter Kno­chen­­bruch – bei län­ge­rer Krank­heit dro­hen Ih­nen er­­heb­li­che Ein­­kom­mens­­ein­bußen. Da­rum ist ei­ne Ab­­si­che­rung für je­den sinn­voll – be­son­ders für Selbst­­stän­di­ge und Frei­­be­ruf­ler, die oft gar kei­ne Leis­tun­gen er­hal­ten.