Vermögens­schaden­haftpflicht

Berufsspezifischer Schutz bei Fehlern und deren Folgen

Die Ver­mö­gens­scha­den­haft­pflicht der VGH

Als Dienst­leis­ter, Ge­wer­be­trei­ben­der oder Treu­­hän­der haf­­ten Sie Drit­ten ge­gen­­über für Ver­mö­gens­­schä­den, die Sie ih­nen ver­­se­hent­lich im Rah­men Ih­rer be­ruf­li­chen Tä­tig­­keit zu­fü­gen. Denn trotz al­ler Sorg­­falt kön­nen Feh­ler un­ter­lau­fen – Be­ra­tungs­­feh­ler, Frist­­ver­­säum­nis oder nur ein Re­chen­­feh­ler – es gibt vie­le Ri­si­ken, die im Scha­den­­fall rich­tig teu­er wer­den kön­nen.

Ihre Vorteile
01

Sie schüt­zen sich und Ih­re Mit­­ar­­bei­­ter mit un­se­rer Ver­­mö­gens­­scha­den­­haft­­pflicht um­fas­send vor Scha­­den­­er­­satz­­an­­sprü­chen Drit­ter.


02

Wir bie­ten spe­ziell auf Ih­ren Be­ruf zu­­ge­­schnit­­te­ne Leis­tun­gen und da­mit be­darfs­­ge­rech­ten Ver­­si­che­rungs­­schutz.


03

Wir über­neh­men auf Wunsch auch Schä­­den, die vor Ver­trags­­be­­ginn ver­ur­­sacht wur­den, Ih­nen aber noch nicht be­kannt sind.

Vermögensschadenhaftpflicht – unsere Produkte im Überblick

Mit un­se­rer Ver­mö­gens­scha­den­haft­pflicht sind Ver­mö­gens­schä­den ver­si­chert, die ver­se­hent­lich von Ih­nen oder Ih­ren Mit­ar­bei­tern im Rah­men der be­ruf­li­chen Tä­tig­keit ver­ur­sacht wer­den.

Im Scha­den­fall prü­fen un­se­re er­fah­re­nen Fach­ju­ris­ten, ob und in wel­cher Hö­he ei­ne Scha­den­er­satz­ver­pflich­tung be­steht.


Be­rech­tig­te An­sprü­che be­glei­chen wir. Un­be­rech­tig­te For­de­run­gen weh­ren wir für Sie ab.

Treu­händerFür je­den An­ge­stell­ten und Be­am­ten im öf­fent­li­chen Dienst

Sie leis­tet zum Bei­spiel

  • bei Auf­nah­me un­sach­ge­mäßer An­trä­ge oder
  • un­rich­ti­ger Be­glau­bi­gun­gen.
Dienst­leisterFür je­den, der im Auf­trag ei­nes an­de­ren be­gut­­ach­tet, ana­ly­siert oder sons­ti­ge Dienst­­leis­tun­gen er­bringt

Sie leis­tet zum Bei­spiel

  • bei feh­ler­haft aus­ge­füll­ten For­mu­la­ren,
  • Ver­lust von Kun­den­da­ten oderstel­le.
  • fal­schen Ana­ly­sen.
Gewerbe­treibendeFür je­den Selbst­stän­­di­gen oder sons­ti­gen Ge­wer­be­­trei­ben­den

Sie leis­tet zum Bei­spiel

  • bei fal­schen Aus­künf­ten,
  • feh­ler­haf­ter Kos­ten­be­rech­nung oder
  • ver­spä­te­ter Kün­di­gung.
Vereine, Verbände und Ein­richtungen der Wohl­fahrts­pflegeFür je­den, der zum Wohl an­de­rer ar­bei­tet

Sie leis­tet zum Bei­spiel

  • bei Er­tei­lung ei­ner un­rich­ti­gen Aus­kunft, oder
  • feh­ler­haf­ter Spen­den­be­schei­ni­gung oder
  • Ver­jäh­ren­las­sen von Mit­glieds­bei­trä­gen.
Öffentlicher DienstFür je­den An­ge­stell­ten und Be­am­ten im öf­fent­li­chen Dienst

Sie leis­tet zum Bei­spiel

  • bei Auf­nah­me un­sach­ge­mäßer An­trä­ge oder
  • un­rich­ti­ger Be­glau­bi­gun­gen.macht wer­den.
Rechts­anwälte, Anwalts­notare und Steuer­beraterGe­setz­lich vor­ge­­schrie­ben für je­den Kam­mer­be­ruf

Sie leis­tet zum Bei­spiel

  • fal­scher oder nicht um­fas­sen­der Rechts­aus­kunft,
  • Feh­lern in der Pro­zess­füh­rung,
  • Be­schrei­ten des fal­schen Rechts­wegs oder
  • bei Ver­säu­men von Not­fris­ten.
StiftungenFür je­de ge­mein­nüt­zi­ge Stif­tung

Sie leis­tet zum Bei­spiel

  • feh­ler­haf­ter Be­ra­tung ei­nes Stif­tungs­wil­li­gen,
  • For­de­run­gen des Fi­nanz­amts we­gen feh­ler­haf­ter Aus­stel­lung, oder
  • nicht mehr gül­ti­ger Spen­den­be­schei­ni­gun­gen.
FAQ – die häufigsten Fragen zur Vermö­gens­schaden­haft­pflicht
Wie kann ich einen Vermögensschaden melden?
    Sie können uns bequem und unkompliziert Ihren Schaden melden. Nutzen Sie dafür einfach unsere Online-Formulare. Alternativ können Sie gerne unseren telefonischen Service oder Ihren Berater kontaktieren.
Wie kann ich eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung abschließen?
    Über unsere Beratersuche finden Sie eine Vertretung oder Sparkasse in Ihrer Nähe. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.
Wer braucht eine Vermögensschadenhaftpflicht?
    Eine Vermögensschadenhaftpflicht ist insbesondere für Berufsgruppen zu empfehlen, die beratende, betreuende, beurkundende, gutachterliche, kaufmännische, vermittelnde, verwaltende oder vollstreckende Tätigkeiten ausüben.

    Hierzu gehören z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Anwaltsnotare, freiberufliche Gutachter, (Kfz-)Sachverständige, Unternehmensberater, Immobilien- und Grundstückmakler, aber auch Heime, Einrichtungen der Wohlfahrtspflege oder gemeinnützige Vereine und Sportvereine.

    Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Anwaltsnotare ist die Vermögensschadenhaftpflicht sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Wer ist versichert?
    Unsere Vermögensschadenhaftpflicht schützt
    • Sie als Versicherungsnehmer und ggf. Ihre Vertreter
    • Ihre angestellten Mitarbeiter
    • Zeitarbeitskräfte, Aushilfen und Auszubildende
Wie sieht der zeitliche Umfang des Versicherungsschutzes aus?
    Der Versicherungsschutz beginnt mit unserer Antragsannahme zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Da Vermögensschäden in der Regel nicht immer sofort sichtbar werden, gibt es unseren Vorher-Nachher-Schutz:
    • Manchmal dauert es, bis ein Fehler zum Tragen kommt. Daher sind wir, wenn Sie es wünschen, auch in diesem Fall für Sie da und übernehmen Schäden, die vor Vertragsbeginn verursacht wurden, Ihnen aber noch nicht bekannt sind.
    • Oder es treten Schäden oft erst viele Jahre nach dem Verursachen auf – zum Beispiel in der Rechts- und Steuerberatung. Bei diesen Spätschäden stehen wir Ihnen auch nach Vertragsbeendigung noch zur Seite.
Welche Leistungen umfasst die Versicherung?
    Der Versicherungsschutz umfasst unsere Prüfung der Haftpflichtfrage, d. h., wir wehren unberechtigte Schadenersatzansprüche für Sie ab (Rechtsschutzfunktion), stellen Sie von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen frei und leisten eine Schadenersatzzahlung.
Was sind Vermögensschäden?
    Echte Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder durch einen vorangegangenen Personen- noch durch einen Sachschaden entstanden sind noch sich aus solchen herleiten. Als Sachen gelten auch insbesondere Geld und geldwerte Zeichen.
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Rechtliche Hinweise

Auf dieser Internet­seite finden Sie nur einen Über­blick über die Versicherungs­leistungen. Die dar­gestellten Informationen und Leistungs­beschreibungen sind kein Vertrags­bestandteil. Grund­lage für den Versicherungs­schutz sind aus­schließlich die Versicherungs­bedingungen und Verein­barungen in Ihrem Ver­sicherungs­vertrag.

Risikoträger und Vertragspartner ist die VGH Versicherungen, Landschaftliche Brandkasse Hannover, Schiffgraben 4, 30159 Hannover, Registergericht: HRA: Han­no­ver 26227.

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